Rz. 739

Ein Verstoß des Rechtsanwalts gegen § 43a Abs. 4 BRAO soll im Interesse der Rechtssicherheit nicht die Wirksamkeit der ihm erteilten Prozessvollmacht und der von ihm namens der Partei vorgenommenen Prozesshandlungen berühren.[613]

[613] BGH v. 14.5.2009 – IX ZR 60/08 – AnwBl 2009, 649 = BRAK-Mitt 2009, 189 = FamRZ 2009, 1319 = MDR 2009, 996 = NJW-RR 2010, 67 = VersR 2010, 670 = WM 2009, 1296 (Selbst bei Zuwiderhandlung gegen umfassende und generelle Tätigkeitsverbote bleiben die Handlungen des Rechtsanwaltes wirksam, um die Beteiligten im Interesse der Rechtssicherheit zu schützen). Siehe aber auch LG Halle v. 5.12.2003 – 1 S 176/03 – juris (Die Nichtigkeit der Bevollmächtigung betrifft die Grundlage des Mandatsverhältnisses und kann nicht nachträglich geheilt werden. Bei Vorliegen einer solchen nichtigen Mandatierung trägt der Rechtsanwalt als vollmachtloser Vertreter nach dem Veranlasserprinzip des § 91 ZPO die Kosten des Rechtsstreites).

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