Rz. 1187
Der Schadensersatzpflichtige hat nicht schlechthin alle durch das Schadenereignis adäquat verursachten Anwaltskosten zu ersetzen, sondern nur solche, die aus Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren.[1084] Daraus folgt, dass Anwaltskosten, die dadurch entstehen, dass der Anwalt seine Forderung vorgerichtlicher Anwaltskosten willkürlich aufspaltet, um damit in den Genuss von Progressionsvorteilen oder mehrfachem Ansatz der Postpauschale zu kommen, nicht vom Schädiger erstattet werden müssen.[1085]
Rz. 1188
Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sind vom Geschädigten darzulegende und zu beweisende Anspruchsvoraussetzungen.[1086]
Rz. 1189
Soweit sich die Erforderlichkeit aus Sicht des Geschädigten beurteilt, ist maßgeblich die ex ante-Sicht einer vernünftigen, wirtschaftlich denkenden Person.[1087] Dabei sind keine überzogenen Anforderungen zu stellen. Es kommt darauf an, wie sich die voraussichtliche Abwicklung des Schadensfalls aus der Sicht des Geschädigten darstellt.[1088]
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