Rz. 647
Berufsbetreuer erhalten eine Vergütung nach dem VBVG (siehe Rdn 618 ff.).
Rz. 648
Ehrenamtliche Betreuer haben Anspruch auf Erstattung einer Aufwandspauschale (§ 1835a BGB) oder Aufwendungsersatz (§ 1835 BGB).
Rz. 649
Vermögende Betreute müssen die Kosten ihres Betreuers selbst tragen. Bei mittellosen Betreuten i.S.d. §§ 1836c, 1836d BGB übernimmt die Staatskasse diese Kosten; der Forderungsübergang in § 1836e BGB ist zu beachten.
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