Rz. 70
Die Aufwandsminderung wegen eines greifenden Angehörigenprivilegs[38] (§ 116 Abs. 6 SGB X, § 86 Abs. 3 VVG/§ 67 Abs. 2 VVG a.F.) ist nicht nur bei der Ermittlung einer nur begrenzt zur Verfügung stehenden Geldmenge zu berücksichtigen. Feststellungen zu einer etwaigen Privilegierung sind auch im Verlaufe der weiteren Entwicklung zu kontrollieren.
Rz. 71
Das Privileg führt dazu, dass ein Teil des im 1. Schritt (Rdn 67 ff.) ermittelten Geldbetrages vom privilegierten Schadenersatzpflichtigen[39] (an Drittleistungsträger) nicht auszukehren ist.
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