Rz. 64

Im ersten Schritt wird festgestellt,

ob überhaupt (Haftungsnorm)
und dann in welcher Höhe (Schadensersatznorm) der Schadenersatzpflichtige

Leistungen zu erbringen hat.

 

Rz. 65

Auf den Punkt gebracht heißt das: "Was muss der Schadenersatzpflichtige zahlen, an wen auch immer?" Ob Drittleistungsträger einzutreten haben, hat an dieser Stelle außer Betracht zu bleiben; es ist also ein völlig fehlendes Drittversorgungssystem zu unterstellen. Der Geschädigte ist bei dieser Betrachtung auf sich allein gestellt und hat nur den Ersatzpflichtigen als den Schaden ausgleichende Person. Die Leistungsbeziehung ist dabei allein schadenersatzrechtlich geprägt.

 

Rz. 66

Einwendungen aus dem Schadenersatzverhältnis zwischen dem verletzten Ersatzberechtigten und dem Ersatzpflichtigen zum Haftungsgrund und zur Schadenhöhe prägen diesen Prüfungsschritt (siehe dazu Rdn 259 ff.).

 

Rz. 67

Im 1. Schritt wird also der vom Ersatzverpflichteten (Schädiger bzw. sein Haftpflichtversicherer) zur Verfügung zu stellende Geldbetrag ermittelt. Mehr steht zur Verteilung an die durch den Haftpflichtfall anspruchsberechtigten unmittelbar Geschädigten und Drittleistungsträger nicht zur Verfügung (Begrenzung der Leistung des Ersatzpflichtigen). Dieser Schritt begrenzt den vom Schadenersatzpflichtigen aufzuwendenden Betrag nur nach oben, nicht aber nach unten (dazu Rdn 68 ff.).

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