Rz. 821

Das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen (BAV), fortgeführt seit 15.5.2002 durch die ­BaFin,[717] hatte einige bindende Anordnungen für Gebrauch und Inhalt von Abfindungserklärungen getroffen,[718] denen die Versicherungsgesellschaften auch nachgekommen sind.

 

Rz. 822

Danach soll eine Abfindungserklärung folgenden Anforderungen genügen:

Es muss sich um einen echten Vergleich handeln (gegenseitiges Nachgeben, § 779 BGB).
Die Auszahlung der Entschädigung für bewiesene und fällige Ansprüche darf nicht von der Unterzeichnung einer Abfindungserklärung abhängig gemacht werden.
Aus dem Vergleichswortlaut muss klar zum Ausdruck kommen, welche Ansprüche endgültig erledigt werden sollen.
Die verwendeten Vordrucke müssen die Überschrift "Abfindungserklärung" tragen.
Ist der Vordruck so gestaltet, dass der Geschädigte dem Versicherer das Vergleichsangebot unterbreitet ("invitatio ad offerendum"), muss im Vordruck der Hinweis enthalten sein, dass der Anspruchsteller an sein Angebot nicht mehr gebunden ist, wenn der Vergleichsbetrag nicht innerhalb einer Frist von höchstens 4 Wochen[719] ausgezahlt wird.
[717] Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) wurde am 1.5.2002 durch Zusammenlegung der Bundesaufsichtsämter für das Kreditwesen (BAKred), den Wertpapierhandel (BAWe) und das Versicherungswesen (BAV) gegründet.
[718] VerBAV 1980, 242.
[719] Siehe dazu auch OLG Saarbrücken v. 21.3.2006 – 4 U 24/05 – SP 2006, 233 (Treuwidrigkeit der Berufung auf Nichteinhalten der Zahlungsfrist).

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