Rz. 1186
Grundsätzlich sind Anwaltskosten von jeder Partei selbst zu tragen und nur als Folge von Verzug oder (vor-)vertraglichem Fehlhalten als Schadenersatz geschuldet. Als Ausnahme wird dieser Grundsatz zugunsten eines kleinen, eng umrissenen Kreis von Geschädigten, die aus Gründen der Waffengleichheit besonderen Schutzes bedürfen, durchbrochen. Siehe dazu Rdn 1179 f.
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