Rz. 1178
Grundsätzlich sind Anwaltskosten, wie auch das BVerfG[1068] hervorhebt, von jeder Partei selbst zu tragen[1069] und nur als Folge von Verzug oder (vor-)vertraglichem Fehlhalten als Schadenersatz geschuldet.[1070]
Rz. 1179
Diesen Grundsatz hat die deutsche[1071] Rechtsprechung ausnahmsweise durchbrochen, und zwar für den Bereich der Haftpflichtschadenregulierung, beschränkt dabei aber auf einen Kreis von Geschädigten, die aus Gründen der Waffengleichheit besonderen Schutzes bedürfen.[1072]
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