Rz. 1112
Rz. 1113
Die Abänderungsklage ist nur bei einer Rente statthaft, wegen des abschließenden Charakters dagegen nicht bei einer Kapitalabfindung nach § 843 Abs. 3 BGB.[998]
Rz. 1114
Anders als bei der Rentenzahlung entfällt eine Abänderung der Kapitalabfindung (z.B. analog § 323 ZPO) auch bei wesentlicher Veränderung der für ihre Berechnung maßgebenden Verhältnisse,[999] da bei der Kapitalabfindung unsichere Zukunftschancen und individuelle Aspekte bereits abzuwägen waren. Das Risiko einer Fehleinschätzung ist in Kauf zu nehmen, da ja der Verletzte sich etwas von einer Abfindung verspricht und der Ersatzverpflichtete nur bei Vorliegen besonderer Umstände zur Kapitalzahlung verpflichtet ist. I.d.R. hat auch der den Kapitalbetrag Leistende keine Aussicht, eine Abänderung des Vergleiches dann zu erreichen, wenn sich die Verhältnisse des Verletzten wesentlich zu seinen (des Verletzten) Gunsten ändern. Dieses ist nun einmal die Natur des Abfindungsvergleiches (begrifflich gleichbedeutend: Risikovergleich).[1000] Siehe auch Rdn 1076.
Rz. 1115
Nach der Rechtsprechung[1001] ist die Kapitalabfindung auch dann unabänderlich und nicht mit der Klage gemäß § 323 ZPO angreifbar, wenn sich die der Berechnung zugrunde gelegten Umstände im Zeitablauf verändern.
Rz. 1116
Das Risiko, durch eine Abfindung zuviel bezahlen zu müssen bzw. zuwenig zu erhalten, haben beide Parteien abzuwägen und zu tragen. Nur im Ausnahmefall kann daher ein Vergleich nach den allgemeinen Grundsätzen für die Anpassung eines Vergleiches nach § 242 BGB (Wegfall der Geschäftsgrundlage) abgeändert und angepasst werden.[1002]
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