Rz. 1134
Die Feststellungsklage hinsichtlich weiterer Unfallschäden ist zulässig, wenn aus der Sicht des Verletzten bei verständiger Würdigung Grund besteht, mit Spätfolgen zu rechnen ist,[1026] wobei eine später gewonnene Erkenntnis, dass Folgeschäden nicht mehr zu gewärtigen sind, nicht zur rückwirkenden Unzulässigkeit der Feststellungsklage führt.[1027]
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