Rz. 259

Dem Schadenersatzanspruch stehen dem Grunde nach (haftungsrechtlich) folgende Einwendungen entgegen:[203]

Der Geschädigte hat das Zustandekommen des Unfalls mitverursacht

(z.B. durch überhöhte Geschwindigkeit, Missachtung des Rechtsfahrgebotes, zu dichtes Auffahren, Verkürzung des Bremsweges, eigene Missachtung der Vorfahrt);

oder der Geschädigte hat selbst eine Gefährdungshaftung zu vertreten, von der er sich nicht entlasten kann (z.B. fehlender nach dem StVG zu erbringender Unabwendbarkeitsbeweis beim ungeklärten Zusammenstoß im Begegnungsverkehr

(z.B. Kfz- oder Eisenbahn-Betriebsgefahr, Tiergefahr).

 

Rz. 260

Haftung und Mitverschulden korrespondieren: Aktive Haftung des Schuldners und seine passive Mitverantwortung ergeben in Summe eine 100 %-Verantwortung dem Grunde nach.[204]

 

Rz. 261

Der Einwand des Mitverschuldens setzt Verschuldensfähigkeit voraus.[205] Die Mitverantwortung aus einer mitwirkenden Betriebsgefahr (z.B. Tiergefahr, Kfz-Gefahr)[206] besteht unabhängig von einer Delikts- oder Verschuldensfähigkeit.

 

Rz. 262

§ 254 BGB bezieht zulasten des Geschädigten auch Fehlverhalten Dritter (u.a. Eltern, Anwalt) ein.[207]

 

Rz. 263

In diesen Kontext gehören auch gesetzliche (z.B. §§ 104 ff. SGB VII) und private (z.B. Haftungsmilderung beim Sport) Haftungsausschlüsse.[208]

 

Rz. 264

Darlegungs- und beweisbelastet ist im Rahmen des § 254 BGB der Schadensersatzpflichtige.[209] Soweit ein Geschädigter sich von einer ihn treffenden Mitverantwortlichkeit/Haftung entlasten muss (siehe §§ 7 Abs. 2, 17 Abs. 3, 4 StVG), hat er (aber auch ein etwaiger Rechtsnachfolger) die Darlegungs- und Beweislast.

[203] Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke-Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 25. Aufl. 2018, § 254 BGB Rn 188 ff. m.w.H.
[204] Jahnke/Thinesse-Wiehofsky, Unfälle mit Kindern und Arzthaftung bei Geburtsschäden, 1. Aufl. 2013, § 2 Rn 15 ff.
[205] OLG München v. 23.10.2001 – 30 U 424/01 – r+s 2003, 170 (Keine Mithaftung eines geschäftsunfähigen 7-jährigen Kindes bei Tierhalterhaftung).
[206] Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke-Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 25. Aufl. 2018, § 254 BGB Rn 185 ff.; Pardey, Reichweite des Haftungsprivilegs von Kindern im Straßenverkehr, DAR 2004, 499 (zu I.4).
[207] Zum Vertreterversagen und Fehlverhalten Dritter siehe Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke-Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 25. Aufl. 2018, § 254 BGB Rn 278 ff.; Jahnke/Burmann-diverse Autoren, Handbuch des Personenschadensrechts, 1. Aufl. 2016, Kap. 1 Rn 794 ff. (Müller), Kap. 5 Rn 3046 ff. (Jahnke/Burmann) m.w.H.; Jahnke, Eltern haften für ihre Kinder? – Kinder verantworten ihre Eltern … und mehr! (Elterliches Fehlverhalten und andere Haftungsgrenzen bei Verletzung von Kindern), 6. Düsseldorfer Verkehrsrechtsforum 2016 (Düsseldorfer Reihe, Heft 31), S. 5. Zum Fehlverhalten von Drittleistungsträgern siehe Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke-Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 25. Aufl. 2018, § 254 BGB Rn 331 ff.; Jahnke/Burmann-Jahnke/Burmann, Handbuch des Personenschadensrechts, 1. Aufl. 2016, Kap. 1 Rn 1706 ff. und Kap. 5 Rn 3288 ff. m.w.H.
[208] Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke-Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 25. Aufl. 2018, § 254 BGB Rn 10 ff.; Jahnke/Burmann-Jahnke, Handbuch des Personenschadensrechts, 1. Aufl. 2016, Kap. 1 Rn 1023 ff. m.w.H.
[209] BGH v. 13.1.2015 – VI ZR 204/14 – MDR 2015, 349 = NJW 2015, 1311 = NZV 2015, 330 = r+s 2015, 154 (Anm. Lemcke) = VersR 2015, 472 (Da die Beklagten für ein Mitverschulden der Klägerin beweisbelastet sind, darf für dessen Bejahung nur ein Sachverhalt zugrunde gelegt werden, den diese selbst vorgetragen hat oder der zu ihrem Nachteil bewiesen ist); BGH v. 24.9.2013 – VI ZR 255/12 – MDR 2014, 27 = NZV 2014, 119 = VersR 2014, 80; BGH v. 29.9.1998 – VI ZR 296/97 – BB 1999, 233 = DB 1999, 145 = MDR 1998, 1413 = NJW 1998, 3706 = NZV 1999, 40 = VersR 1998, 1428; Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke-Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 25. Aufl. 2018, § 254 BGB Rn 180.

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