Rz. 259
Dem Schadenersatzanspruch stehen dem Grunde nach (haftungsrechtlich) folgende Einwendungen entgegen:[203]
▪ | Der Geschädigte hat das Zustandekommen des Unfalls mitverursacht (z.B. durch überhöhte Geschwindigkeit, Missachtung des Rechtsfahrgebotes, zu dichtes Auffahren, Verkürzung des Bremsweges, eigene Missachtung der Vorfahrt); |
▪ | oder der Geschädigte hat selbst eine Gefährdungshaftung zu vertreten, von der er sich nicht entlasten kann (z.B. fehlender nach dem StVG zu erbringender Unabwendbarkeitsbeweis beim ungeklärten Zusammenstoß im Begegnungsverkehr (z.B. Kfz- oder Eisenbahn-Betriebsgefahr, Tiergefahr). |
Rz. 260
Haftung und Mitverschulden korrespondieren: Aktive Haftung des Schuldners und seine passive Mitverantwortung ergeben in Summe eine 100 %-Verantwortung dem Grunde nach.[204]
Rz. 261
Der Einwand des Mitverschuldens setzt Verschuldensfähigkeit voraus.[205] Die Mitverantwortung aus einer mitwirkenden Betriebsgefahr (z.B. Tiergefahr, Kfz-Gefahr)[206] besteht unabhängig von einer Delikts- oder Verschuldensfähigkeit.
Rz. 262
§ 254 BGB bezieht zulasten des Geschädigten auch Fehlverhalten Dritter (u.a. Eltern, Anwalt) ein.[207]
Rz. 263
In diesen Kontext gehören auch gesetzliche (z.B. §§ 104 ff. SGB VII) und private (z.B. Haftungsmilderung beim Sport) Haftungsausschlüsse.[208]
Rz. 264
Darlegungs- und beweisbelastet ist im Rahmen des § 254 BGB der Schadensersatzpflichtige.[209] Soweit ein Geschädigter sich von einer ihn treffenden Mitverantwortlichkeit/Haftung entlasten muss (siehe §§ 7 Abs. 2, 17 Abs. 3, 4 StVG), hat er (aber auch ein etwaiger Rechtsnachfolger) die Darlegungs- und Beweislast.
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