(a) Obliegenheit
Rz. 353
Den Geschädigten trifft nach Eintritt des schädigenden Ereignisses die Obliegenheit, den Schaden abzuwenden oder zu mindern (§ 254 Abs. 2 S. 1 BGB). Dabei findet § 278 BGB entsprechende Anwendung (§ 254 Abs. 2 S. 2 BGB).[314]
Rz. 354
Bei der weiteren Schadenentwicklung und -abwicklung hat sich das verletzte Kind ein vorwerfbares Fehlverhalten (wie Verjährenlassen, Unterlassen schadenverhütender und schadenmindernder Maßnahmen) seiner gesetzlichen Vertreter nach §§ 254 Abs. 2 S. 2, 278 BGB anspruchsmindernd zurechnen zu lassen, sofern der gesetzliche Vertreter in Ausübung der gesetzlichen Vertretung handelt.[315] Personensorge (siehe § 1626 Abs. 1 S. 2 BGB) umfasst vor allem das Ergreifen ausreichender medizinischer Maßnahmen bei der Verletzungserkennung und Verletzungsbehandlung/-versorgung. Der Geschädigte muss sich der Hilfspersonen zur Erfüllung eines Gebotes des eigenen Interesses bedienen.[316] Für die Zurechnung des Verschuldens eines Dritten im Rahmen des § 254 Abs. 2 S. 2 BGB ist stets erforderlich, dass der Geschädigte einem derartigen Gebot unterliegt.
Rz. 355
Hervorzuheben ist, dass, auch wenn Eltern nach § 1629 Abs. 1 BGB grundsätzlich gemeinsam handeln, das obliegenheitswidrige Verhalten bereits eines Elternteiles den Mitverschuldensanteil gegenüber dem verletzten Kind und damit die Anspruchsminderung begründet.
Rz. 356
Es gilt hinsichtlich des elterlichen Fehlverhaltes nicht der geringere Maßstab des § 1664 BGB, sondern § 276 BGB (Anspruchsminderung auch bei einfacher Fahrlässigkeit).
(b) Fehlverhalten der Eltern bei der Schadenabwicklung (Einzelfälle)
Rz. 357
(aa) Weltanschauung
Rz. 358
Verweigern Eltern eines verletzten Kindes[317] aus weltanschaulicher Überzeugung (z.B. Zeuge Jehova[318]) eine Fremdbluttransfusion und beeinflusst dies mitkausal das Verletzungsbild, entfällt bereits der Zurechnungszusammenhang mit dem ursprünglichen Unfallgeschehen,[319] ohne dass es noch auf eine Mitverschuldensdiskussion ankommt.[320]
(bb) Medizinische Maßnahmen
Rz. 359
Eltern haben für adäquate medizinische Behandlung zu sorgen. Unterlassene oder unzureichende Heilversorgung kann zur Anspruchsbeeinträchtigung führen.
Rz. 360
Ein Geschädigter muss ärztlichem Rat (u.a. Therapie- und Kontrollanweisungen) f...
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