a) Außergerichtliche Regulierung
Rz. 1274
Regelmäßig erfolgt die außergerichtliche Kapitalisierung im Vergleichswege. Anwaltskosten werden dann hinsichtlich des zugrunde zu legenden Streitwertes vom kapitalisierten Abfindungsbetrag geschuldet.
Rz. 1275
Sobald die regelmäßig wiederkehrende Abrechnung für den Geschädigten so transparent geworden ist, dass die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe nicht mehr geboten erscheint, kann er die im Mandatsverhältnis entstandenen Kosten nicht im Wege des Schadenersatzes vom Ersatzpflichtigen einfordern (siehe Rdn 1254 f.).
b) Gerichtsverfahren
Rz. 1276
§ 9 ZPO – Wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen
Der Wert des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen wird nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges berechnet. Bei bestimmter Dauer des Bezugsrechts ist der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge maßgebend, wenn er der geringere ist.
Rz. 1277
Der für die Berechnung der im gerichtlichen Verfahren anzusetzenden Anwaltskosten maßgebliche Gegenstandswert bemisst sich ausschließlich nach den Bewertungsvorschriften des GKG (§ 23 Abs. 1 S. 1 RVG).[1157] Für wiederkehrende Leistungen gilt dann § 42 GKG. § 42 Abs. 1 GKG a.F.[1158] sah bis 31.7.2013 als Streitwert den 5-fachen Jahresbetrag vor. Mit der Abschaffung des § 42 GKG gilt § 9 ZPO; der Streitwert beträgt damit den 3 ½-fachen Jahreswert.[1159]
Rz. 1278
Der Gebührenstreitwert eines Antrags auf Feststellung einer Geldrente wegen Körperverletzung oder Unterhalt kann mit 80 % des Wertes, den ein im übrigen gleichgelagerter Zahlungsanspruch in Anwendung des § 9 ZPO gehabt hätte, in Ansatz gebracht werden.[1160]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen