Rz. 39
Hinweis
Siehe auch § 3 Rdn 25 ff.
a) Anspruch und Berechtigung
Rz. 40
Anspruchstellende ("fordernde Person") und anspruchsberechtigte Person sind sauber auseinander zu halten.
Rz. 41
Die Forderungsberechtigung orientiert sich auch an der Art der Betroffenheit (Verletzung oder Tod) unter Beachtung der dynamischen Entwicklung der Aktivlegitimation vor allem durch Zessionen.[17]
Rz. 42
Fordernder kann sein der unmittelbar verletzte Anspruchsteller (im Fall der Tötung seine anspruchsberechtigten Hinterbliebenen), ein Abtretungsgläubiger oder ein Ersatzempfänger (z.B. SVT, Arbeitgeber). Ausnahmsweise sind auch Pfändungsgläubiger zu berücksichtigen.
b) Geschädigter
Rz. 43
Anspruchsberechtigt ist, wer in seinen (vor allem durch §§ 823 ff. BGB, § 7 StVG geschützten) Rechtsgütern durch ein Haftpflichtgeschehen unmittelbar betroffen ist.
Rz. 44
Angehörige, die anlässlich eines Unfalles einen sog. Schock- oder Fernwirkungsschaden erleiden, sind nicht mittelbar, sondern unmittelbar verletzt.[18] Es werden Ansprüche aus eigenem Recht (Körperverletzung) verfolgt.
c) Abgrenzung zum mittelbar Geschädigten
Rz. 45
Der Umstand, dass jemand nach einem Geschehnis Vermögenseinbußen hat oder immaterielle Beeinträchtigungen beklagt, bedeutet nicht automatisch, dass ihm hierfür auch stets ein anderer materiellen Schadensersatz und billige (immaterielle) Entschädigung in Geld (Schmerzensgeld) zu leisten hat. Es bedarf stets einer Anspruchsnorm, die einen Dritten dem Grunde nach zum Ersatz verpflichtet.
Rz. 46
Es gibt auch Fälle, in denen ein Geschädigter zwar ein Unglück erleidet, aber – so hart dies im Einzelfall auch sein mag – seinen Schaden selbst tragen muss.[19]
Rz. 47
Bei fehlender eigener Rechtsgutverletzung besteht kein Anspruch. Setzt z.B. ein Unternehmen für den verletzten Mitarbeiter eine Ersatzkraft ein, sind die dadurch verursachten Kosten nicht erstattungsfähig. Für einen in diesem Zusammenhang oft als Anspruchsgrundlage bemühten Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb fehlt es an der Betriebsbezogenheit des Eingriffs.[20] Die Verletzungshandlung kann jedermann treffen, so dass keine Verhaltenspflichten verletzt werden, die dem Schädiger gerade im Hinblick auf das besondere Schutzbedürfnis eines Gewerbebetriebes obliegen.[21]
Rz. 48
Der Direktanspruch (§ 115 VVG) verwischt manchmal die für die Einstandspflicht allein entscheidenden Haftungsstrukturen. Verursacht z.B. der Ehemann den Tod seiner Ehefrau (z.B. als Beifahrerin im vom Mann gesteuerten Fahrzeug), hat der Witwer (= Schädiger) – im Gegensatz zu unterhaltsberechtigten Kindern – keinen Anspruch auf Ersatz von Beerdigungs- und Unterhaltsschäden, Hinterbliebenengeld oder entgangener Dienste.[22]
d) Forderungsberechtigung/Aktivlegitimation
aa) Grundsatz
Rz. 49
Für die Schadenregulierung – und damit insbesondere für die Forderungsberechtigung (Aktivlegitimation) – ist festzustellen,
▪ | welche Ansprüche | ||||
▪ | zu welchem Zeitpunkt | ||||
▪ | welcher Person
|
||||
▪ | in welcher Höhe | ||||
▪ | für welchen Zeitraum |
zustehen.
Rz. 50
Wer noch nicht in ein Versorgungssystem als Versicherter oder mitversicherte Person eingebunden ist bzw. war, bleibt dann auch häufig noch länger Inhaber derjenigen Schadenpositionen, zu denen dann zu späteren Zeitpunkten Drittleistungsträger kongruente Leistungen erbringen.[23] Es ist daher stets zu schauen, in welches Versorgungssystem d...
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