Rz. 417
Der außergerichtliche wie auch der gerichtliche Vergleich sind gegenseitige Verträge (§ 779 Abs. 1 BGB),[374] auf den die Vorschriften des BGB über den Vertrag (insbesondere §§ 104 ff., 242 BGB) Anwendung finden. Auch Abfindungserklärungen sind keine einseitigen Erklärungen; es handelt sich vielmehr um (i.d.R. bilaterale) vertragliche Vereinbarungen eines Vergleiches i.S.v. § 779 Abs. 1 BGB.[375]
Rz. 418
Durch einen Vergleich wird das ursprüngliche Schuldverhältnis nicht dergestalt umgestaltet, dass die alte Forderung untergeht und eine neue Forderung an ihre Stelle tritt (keine schuldumschaffende Wirkung) (siehe § 5 Rdn 792). Das alte Rechtsverhältnis besteht vielmehr grundsätzlich unverändert fort, sofern von den Parteien nicht etwas Anderes vereinbart wurde.[376]
Rz. 419
Nichtig ist u.a. ein mit einem Geschäftsunfähigen (§ 104 BGB)[377] bzw. bei nur vorübergehender Störung der Geistestätigkeit (§ 105 Abs. 2 BGB) geschlossener Vergleich.
Rz. 420
Ein auf einem (Prozess-)Betrug beruhender Vergleich ist nichtig.[378]
Rz. 421
Für die Abänderung gelten die allgemeinen Grundsätze (siehe dazu Rdn 991 ff.).
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