Rz. 417

Der außergerichtliche wie auch der gerichtliche Vergleich sind gegenseitige Verträge (§ 779 Abs. 1 BGB),[374] auf den die Vorschriften des BGB über den Vertrag (insbesondere §§ 104 ff., 242 BGB) Anwendung finden. Auch Abfindungserklärungen sind keine einseitigen Erklärungen; es handelt sich vielmehr um (i.d.R. bilaterale) vertragliche Vereinbarungen eines Vergleiches i.S.v. § 779 Abs. 1 BGB.[375]

 

Rz. 418

Durch einen Vergleich wird das ursprüngliche Schuldverhältnis nicht dergestalt umgestaltet, dass die alte Forderung untergeht und eine neue Forderung an ihre Stelle tritt (keine schuldumschaffende Wirkung) (siehe § 5 Rdn 792). Das alte Rechtsverhältnis besteht vielmehr grundsätzlich unverändert fort, sofern von den Parteien nicht etwas Anderes vereinbart wurde.[376]

 

Rz. 419

Nichtig ist u.a. ein mit einem Geschäftsunfähigen (§ 104 BGB)[377] bzw. bei nur vorübergehender Störung der Geistestätigkeit (§ 105 Abs. 2 BGB) geschlossener Vergleich.

 

Rz. 420

Ein auf einem (Prozess-)Betrug beruhender Vergleich ist nichtig.[378]

 

Rz. 421

Für die Abänderung gelten die allgemeinen Grundsätze (siehe dazu Rdn 991 ff.).

[374] OLG Saarbrücken v. 21.3.2006 – 4 U 24/05 – SP 2006, 233.
[375] OLG Saarbrücken v. 21.3.2006 – 4 U 24/05 – SP 2006, 233.
[376] BGH v. 25.6.1987 – VII ZR 214/86 – BauR 1987, 692 = BB 1988, 299 = DB 1988, 752 = MDR 1988, 134 = NJW-RR 1987, 1426 = WM 1987, 1256; BGH v. 4.10.1965 – VII ZR 185/63 – WM 1966, 13 (15 f.); BGH v. 27.10.1960 – II ZR 89/59 – WM 1961, 25.
[377] BGH v. 14.3.2017 – VI ZR 225/16 – MDR 2017, 783 = VersR 2017, 966 (Ein Ausschluss der freien Willensbestimmung gemäß § 104 Nr. 2 BGB liegt vor, wenn jemand nicht imstande ist, seinen Willen frei und unbeeinflusst von der vorliegenden Geistesstörung zu bilden und nach zutreffend gewonnenen Einsichten zu handeln. Abzustellen ist dabei darauf, ob eine freie Entscheidung nach Abwägung des Für und Wider bei sachlicher Prüfung der in Betracht kommenden Gesichtspunkte möglich ist oder ob umgekehrt von einer freien Willensbildung nicht mehr gesprochen werden kann, etwa weil infolge der Geistesstörung Einflüsse dritter Personen den Willen übermäßig beherrschen. Substantiiert dargelegt ist ein solcher Ausschluss nach allgemeinen Grundsätzen, wenn das Gericht auf der Grundlage des Klägervorbringens zu dem Ergebnis kommen muss, die Voraussetzungen des § 104 Nr. 2 BGB lägen vor. Auf die Wahrscheinlichkeit des Vortrags kommt es nicht an [BGH v. 5.12.1995 – XI ZR 70/95 – NJW 1996, 918 unter II 2 b aa)]).
[378] OLG Düsseldorf v. 26.9.2000 – 4 U 212/99 – NVersZ 2001, 478 = r+s 2001, 396. Siehe ergänzend OLG Hamm v. 3.4.2001 – 27 U 199/00 – DAR 2001, 360 (nur Ls.) = OLGR Hamm 2002, 7 = VersR 2002, 483 = VRS 100, 401 (Ein Geschädigter muss auf die anerkannte Leistungspflicht des SVT hinweisen); OLG Saarbrücken v. 28.3.2013 – 4 U 400/11 – 125, 4 U 400/11 – SP 2013, 394 = VRR 2013, 362 (Ein Geschädigter, der in Folge eines Unfalls Rentenleistungen des gesetzlichen UVT erhalten hat, kann in Höhe dieser Leistungen den zum Schadensersatz verpflichteten Haftpflichtversicherer nicht aus einem zum Ausgleich des Verdienstausfallschadens geschlossenen Abfindungsvergleich in Anspruch nehmen, wenn er vor Abschluss des Vergleichs pflichtwidrig nicht auf die zu jenem Zeitpunkt bereits anerkannte Leistungspflicht des SVT hingewiesen hat).

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