Rz. 1009
Erwirbt der Zessionar die Forderung im Unfallzeitpunkt (z.B. § 116 SGB X, § 87a BBG), erfasst der Abfindungsvergleich zwischen Geschädigtem und Ersatzverpflichteten diese Drittansprüche nicht.
Rz. 1010
Zur Systemänderung siehe Rdn 1125 ff.
a) Allgemeines
Rz. 1011
Leistungen an den Verletzten haben nur dann befreiende Wirkung für den Ersatzverpflichteten, wenn er den Forderungsübergang nicht kannte. Die Bösgläubigkeit des Ersatzverpflichteten (§ 407 BGB) hat der Drittleistungsträger (z.B. SVT) zu beweisen.
Rz. 1012
Die Anforderungen an die Kenntnis vom Gläubigerwechsel sind in der Praxis allerdings gering. Für den Verlust des guten Glaubens genügt schon die Kenntnis der tatsächlichen Voraussetzungen, aus denen sich die Sozialversicherungspflicht des Verletzten ergibt (z.B. Wissen, dass Verletzter Arbeitnehmer o.ä. war) bzw. das Wissen um tatsächliche Umstände, von denen allgemein bekannt ist, dass sie eine Sozialversicherungspflicht begründen.[875]
Rz. 1013
In der Praxis ist eine gutgläubige Falschleistung eher die Ausnahme (z.B. bei Unkenntnis freiwilliger Versicherung).[876] Inwieweit mit der Unterbringung in einer beschützenden Werkstatt (und der daran anknüpfenden Sozialversicherungspflicht und daraus resultierenden Leistungsansprüchen) zu rechnen ist, ist im Einzelfall abzuwägen;[877] gleiches gilt für Rentenversicherungszeiten aus späteren Geburten (Kindererziehungszeiten).
b) § 116 Abs. 7 SGB X
Rz. 1014
§ 116 SGB X – Ansprüche gegen Schadenersatzpflichtige
(7) | 1Haben der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen von dem zum Schadenersatz Verpflichteten auf einen übergegangenen Anspruch mit befreiender Wirkung gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe Leistungen erhalten, haben sie insoweit dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe die erbrachten Leistungen zu erstatten. 2Haben die Leistungen gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe keine befreiende Wirkung, haften der zum Schadenersatz Verpflichtete und der Geschädigte oder dessen Hinterbliebene dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe als Gesamtschuldner. |
Rz. 1015
§ 116 Abs. 7 SGB X regelt Fälle, in denen das System zur Regelung des Ausgleichs zwischen Sozialleistungsträger, geschädigtem Sozialleistungsempfänger und Schädiger gestört wird. Erbringt ein Sozialleistungsträger gegenüber dem Geschädigten wegen dessen Schadensfall Sozialleistungen und hat der Geschädigte seinerseits gegen den Schädiger Schadenersatzansprüche, g...
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