Rz. 1125
Werden neue gesetzliche Ansprüche begründet, dürfte gerade in Fällen sog. Systemänderungen[1015] (z.B. der Einführung von Pflegeleistungen mit dem SGB V und SGB XI) eine Anpassung notwendig werden.[1016]
Rz. 1126
Änderungen in der Gewährung von Blindengeld berechtigen nicht zur Abänderung von Abfindungsvergleichen.[1017]
Rz. 1127
Dass der Ersatzpflichtige an einen Drittleistungsträger Leistungen nicht mehr oder in geringerem Umfang erstatten muss, spielt für den Bestand des Vergleiches keine Rolle. Diese Entlastung ist nur ein unbeabsichtigter Nebeneffekt, der für den Wegfall der Geschäftsgrundlage des Abfindungsvergleiches ohne Belang ist.[1018]
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