Rz. 155

Schließlich sei noch auf die Möglichkeit der so genannten Titelschutzanzeigen in Fachzeitschriften, etwa dem Börsenblatt des deutschen Buchhandels bzw. Internetplattformen, z.B. www.titelschutzanzeiger.de, hingewiesen, also der Möglichkeit, vor Veröffentlichung auf die Schaffung eines Werkes mit dem entsprechenden Titel hinzuweisen. Allerdings bezieht sich dieser Schutz nicht auf das Werk bzw. Werkstück, sondern alleine auf die entsprechende Bezeichnung.[253] Zudem gesteht die Rechtsprechung einen Zeitraum von sechs bis maximal 12 Monaten als vorläufigen Schutz zu. Danach muss der Titel tatsächlich benutzt werden, etwa dadurch, dass ein Buch vertrieben wird oder durch die Verwendung auf einer Webseite.[254]

[253] Vgl. dazu Schwarz/Poeck/Ventroni, Namensrecht, Titel- und Markenschutz, in: Handbuch der Musikwirtschaft, S. 827 ff.; Teplitzky, Aktuelle Fragen beim Titelschutz, AfP 1997, 450; Wandtke/Bullinger, GRUR 1997, 573.
[254] BGH v. 22.6.1989 – I ZR 39/87, GRUR 1989, 760 (Titelschutzanzeige).

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