Leitsatz (amtlich)

Der Beginn der Vorbereitung des geplanten Vertriebs einer Zeitschrift, insb. der Versand eines sog. Dispositionsrundschreibens an den Handel, vermag ggü. der Schaltung einer formalisierten Titelschutzanzeige jedenfalls dann keine prioritätsälteren Titelschutzrechte zu begründen, wenn die Zeitschrift im maßgeblichen Zeitpunkt noch nicht fertiggestellt war, geschweige denn zur Auslieferung bereit lag.

 

Normenkette

MarkenG § 5 Abs. 1 und 3, § 15

 

Verfahrensgang

LG München I (Aktenzeichen 7 O 17735/00)

 

Tenor

I. Die Berufungen beider Parteien gegen das Endurteil des LG München I vom 29.3.2001 – 77 O 17735/00 – werden zurückgewiesen.

II. Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin 5 %, die Beklagte 95 % zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beiden Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet; und zwar der Kläger durch Sicherheitsleistung i.H.v. 800 Euro und der Beklagen durch Sicherheitsleistung i.H.v. 62.000 Euro.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Frage, ob die Klägerin mit der Schaltung einer Titelschutzanzeige für den Titel „ENDURO ABENTEUER” auch dann ggü. der Beklagten die prioritätsälteren Rechte an dem streitgegenständlichen Titel für eine Motorrad-Zeitschrift erwerben konnte, wenn die Beklagte zu diesem Zeitpunkt bereits mit der Vorbereitung des geplanten Vertriebs einer Motorrad-Zeitschrift unter demselben Titel begonnen hatte. Die Klägerin nimmt die Beklagte in diesem Zusammenhang auf Unterlassung, Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch.

Die Parteien sind bzw. waren Verlage, die Motorrad-Zeitschriften herausgeben.

Die Klägerin ist die frühere Firma R.R.-Motor Verlag GmbH. Sie wurde mit Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 15.11.2000 auf die nunmehrige Bezeichnung umfirmiert und am 22.12.2000 aufgelöst. Seither befindet sich die Klägerin in Liquidation. Wegen der weiteren Einzelheiten insoweit wird auf den Handelsregisterauszug des AG Traunstein (HRB 7143) gem. Anlage K 16 Bezug genommen.

Die Klägerin hat die seit 2.9.1999 mit einer durchschnittlichen verkauften Auflage von 40.000 Stück erscheinende Zeitschrift MOTORRAD-ABENTEUER verlegt. Sie hat Anfang Dezember 1999 die Idee entwickelt einen Großteil der sog. Enduro-Themen aus dem genannten Magazin auszugliedern und unter dem Titel „Enduro-Abenteuer” zum Gegenstand einer neuen Zeitschrift zu machen.

In der Zeitschrift „textintern”, Informationsdienst für Print-, TV-, Hörfunk-, Werbung-PR Nr. 27/2000 vom 5.4.2000 (Anlage K 3) ließ die Klägerin durch ihren Patentanwalt eine Titelschutzanzeige für den Titel „ENDURO-ABENTEUER” schalten. Am 12.9.2000 erschien das von der Klägerin herausgegebene Heft unter dem streitgegenständlichen Titel. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das im Original als Anlage K 2a vorgelegte Magazin Bezug genommen.

Mit auf den 7.9.2001 datierter „Übertragungs- und Annameerklärung” hat die Klägerin, vertreten durch ihren Liquidator, mit der Firma M.M.-GmbH eine Vereinbarung geschlossen, wonach die Klägerin „mit sämtlichen Rechten und Pflichten die Titel ‚MOTORRAD-ABENTEUER’ und ‚ENDURO-ABENTEUER’ samt den dazu gehörigen Werken, insb. dem Recht zur Herstellung sowie zum Vertrieb von Druckereierzeugnissen unter Verwendung dieser Titel” auf die Firma M.M.-GmbH überträgt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die als Anlage K 17 vorgelegte Vereinbarung Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten im Zusammenhang mit Firma M.M.-GmbH wird auf die als Anlagen K 18 und K 20 vorgelegten Handelsregisterauszüge des AG Traunstein (HRB 13091) Bezug genommen. Unter dem 9.10.2001 hat die Firma M.M.-GmbH die Klägerin ermächtigt, die mit Vertrag vom 7.9.2001 an die Firma M.M.-GmbH „verkauften und übertragenen Rechte” im eigenen Namen in dem beim OLG München unter dem Az. 6 U 3180/01 anhängigen Verfahren geltend zu machen. Wegen der Einzelheiten hierzu wird auf die Anlage K 19 Bezug genommen.

Am 10.10.2001 und im Frühsommer 2002 erschienen zwei weitere, nunmehr von der Firma M.M.-GmbH herausgegebene Zeitschriften unter dem Titel „ENDURO-ABENTEUER”, hinsichtlich deren Einzelheiten auf die im Original vorgelegten Magazine gem. Anlagen K 21 und K 22 Bezug genommen wird.

Die Beklagte gab am 20.5.1992 ein Sonderheft der Motorrad-Zeitschrift, „Touren-Fahrer” mit dem Titel „ENDURO-ABENTEUER” heraus (Anlage B 1).

Im Januar 2000 hat die Beklagte damit begonnen, die Herausgabe einer Zeitschrift mit dem Titel „ENDURO-ABENTEUER” vorzubereiten. Mit Rundschreiben vom 14.3.2000 (Anlage B 2), das der Aquisition von Anzeigenaufträgen für die geplante Zeitschrift diente und an ca. 70 potentielle Anzeigenkunden versandt wurde, hat die Beklagte mitgeteilt, dass es am 13.4. endlich soweit sei und sie mit der Erstausgabe ihres neuen Objekts „ENDURO-ABENTEUER” starten werde. Nach Abschluss der redaktionellen Arbeiten am 25.3.2000 hat die Bek...

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