Rz. 327

Gem. § 52 Abs. 1 S. 1 UrhG ist die öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes dann zulässig, wenn die Wiedergabe keinem Erwerbszweck des Veranstalters dient, die Teilnehmer ohne Entgelt zugelassen werden und im Falle des Vortrags oder der Aufführung des Werkes keiner der ausübenden Künstler eine besondere Vergütung erhält. Grundsätzlich ist für die Wiedergabe aber eine angemessene Vergütung zu zahlen (vgl. S. 2). Diese entfällt allerdings für Veranstaltungen besonders förderungswürdiger Träger und ohne dass sie einem Erwerbszweck (auch nicht eines Dritten) dienen (vgl. S. 3 und 4). Weiterhin zulässig ist die öffentliche Wiedergabe eines erschienenen Werkes auch bei einem Gottesdienst oder einer kirchlichen Feier der Kirchen oder Religionsgemeinschaften, wobei Vergütungspflicht besteht (Abs. 2). Öffentliche bühnenmäßige Darstellungen, öffentliche Zugänglichmachungen und Funksendungen eines Werkes sowie öffentliche Vorführungen eines Filmwerkes sind allerdings stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig (Abs. 3).

 

Hinweis

§ 52 Abs. 1 UrhG ist keine Schrankenregelung für eine (auch mittelbare) Entstellung eines Werkes (§ 14 UrhG). Eine politische Partei, die ohne Zustimmung Liedtexte wie "Wenn nicht jetzt, wann dann", "Jetzt geht´s los" (Band "Höhner") während einer Wahlkampfveranstaltung verwendet, auch als Hintergrundmusik, verstößt gegen das Urheberpersönlichkeitsrecht der Autoren.[516]

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