Rz. 290

Der Veranstalter erhält im Hinblick auf die Darbietungen ausübender Künstler ein eigenes Leistungsschutzrecht. Geschützt ist die organisatorisch-wirtschaftliche Leistung desjenigen, der auf kulturellem Gebiet tätig ist (siehe auch § 3 Rdn 395).[452]

 

Rz. 291

Etwa bei Bootlegs (illegale Konzertmitschnitte) hat Veranstalter ein eigenes Recht, gegen Dritte vorzugehen, unabhängig davon, ob der ausübende Künstler seine Rechte selbst geltend machen will. Die Rechte der ausübenden Künstler werden dadurch "belastet", dass die Verwertung einer Live-Veranstaltung nur mit Zustimmung des Veranstalters erfolgen darf. Allerdings darf die Zustimmung nicht wider Treu und Glauben verweigert werden (Interessenausgleich!). (Zur Dauer der Verwertungsrechte gem. § 82 UrhG siehe oben die Ausführungen zu den ausübenden Künstlern Rdn 285 f.)

[452] Siehe Dreier/Schulze/Dreier, Urheberrecht, § 81 Rn 1.

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