Rz. 454

§ 95c UrhG stellt die zur Rechtewahrnehmung erforderlichen Informationen in der Weise unter Schutz, dass diese nicht entfernt oder verändert werden dürfen. Allerdings gilt dies nur dann, wenn irgendeine der betreffenden Informationen an einem Vervielfältigungsstück eines Werkes oder eines sonstigen Schutzgegenstandes angebracht ist oder im Zusammenhang mit der öffentlichen Wiedergabe eines solchen Werkes oder Schutzgegenstandes erscheint und wenn die Entfernung oder Veränderung wissentlich unbefugt erfolgt und dem Handelnden bekannt ist oder den Umständen nach bekannt sein muss, dass er dadurch die Verletzung von Urheberrechten oder verwandter Schutzrechte veranlasst, ermöglicht, erleichtert oder verschleiert (Abs. 1).

 

Rz. 455

Informationen zur Rechtewahrnehmung sind elektronische Informationen, die Werke oder andere Schutzgegenstände, den Urheber oder jeden anderen Rechtsinhaber idengifizieren, Informationen über die Modalitäten und Bedingungen für die Nutzung oder Schutzgegenstände sowie die Zahlen und Codes, durch die derartige Informationen ausgedrückt werden (Abs. 2). Schließlich enthält diese Regelung das Verbot, die durch Entfernen oder Ändern der Informationen manipulierten Werke oder sonstige Schutzgegenstände wissentlich unbefugt zu verbreiten, zur Verbreitung einzuführen, zu senden, öffentlich wiederzugeben oder öffentlich zugänglich zu machen, wenn dem Handelnden bekannt ist oder den Umständen nach bekannt sein muss, dass er dadurch die Verletzung von Urheberrechten oder verwandter Schutzrechte veranlasst (Abs. 3).[665]

[665] Siehe dazu BT-Drucks 15/38, 28.

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