Rz. 567

Nach § 5 Abs. 2 UrhDaG hat der Urheber (über § 21 Abs. 1 UrhDaG auch der Leistungsschutzberechtigte) für die öffentliche Wiedergabe der in § 5 Abs. 1 Nr. 2 UrhGaG genannten Schranken, also für Karikaturen, Parodien und Pastiches (§ 51a UrhG) gegenüber dem Diensteanbieter (nicht den Nutzern) Anspruch auf angemessene Vergütung, wobei dieser Anspruch nicht verzichtbar ist und im Voraus nur an eine Verwertungsgesellschaft abgetreten werden kann. § 63a Abs. 2 UrhG und § 27a VGG, also die Regelungen über die Verlegerbeteiligung, sind anzuwenden.

Conrad/Nolte[764] bezeichnen diese Vergütungspflicht als "Paukenschlag". Allerdings bezog sich die damit zum Ausdruck gebrachte Kritik gerade auf das in der Tat für die Meinungsbildung essenzielle Zitatrecht (§ 51 UrhG), das zwar im Referentenentwurf, allerdings nicht mehr im vom Deutschen Bundestag beschlossenen Gesetzestext der Vergütungspflicht unterliegt. Im Hinblick auf die Schrankenregelungen des § 51a UrhG ist zu berücksichtigen, dass die Vergütung nicht vom Nutzer, sondern den Diensteanbietern zu entrichten ist, die gerade an Pastiches, wie etwa Memes, erhebliche Einnahmen erzielen. Die These vom "indirekten Schuldner"[765] des Nutzers und den daraus folgenden negativen Anreizen ist nicht nachvollziehbar. Denn trotz Schrankenregelungen, wie etwa der Privatkopierfreiheit (§ 53 UrhG), bestand schon nach bisheriger Gesetzeslage (siehe § 54 UrhG) für die Hersteller von Geräten und von Speichermedien bei "zu erwartenden Vervielfältigungen" die Pflicht zur Zahlung einer angemessenen Vergütung. Dass sich diese Zahlung auf den Gerätepreis auswirken kann, wurde auch bisher nicht als Hinderungsgrund für die Vergütungspflicht angesehen. Zudem hat das BVerfG im Rahmen der Prüfung der "freien Benutzung" (früher § 24 UrhG, heute teilweise § 23 UrhG) zu erkennen gegeben, dass die Kunstfreiheit einer (nachlaufenden) Vergütungspflicht nicht entgegensteht.[766]

 

Rz. 568

Auf die gesetzlichen Erlaubnisse nach § 5 Abs. 1 UrhDaG hat der Diensteanbieter den Nutzer in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen hinzuweisen (§ 5 Abs. 3 UrhDaG).[767]

[764] Conrad/Nolte, ZUM 2021, 111, 115; ähnlich argumentiert auch Schack, Urheber- und Urhebervertragsrecht, Rn 862, dagegen der hiesigen Meinung folgend Dreier/Schulze/Raue, UrhDaG, § 5 Rn 7.
[765] Conrad/Nolte, ZUM 2021, 111, 115.
[767] Siehe § 5 Muster 5.13 § 6 Abs. 6.

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