Rz. 450

§ 95b UrhG dient der Durchsetzung der gesetzlichen Schrankenbestimmungen des

§ 44b UrhG: Text und Data Mining,
§ 45 UrhG: Rechtspflege und öffentliche Sicherheit,
§ 45a UrhG: Menschen mit Behinderung,
§ 45b UrhG: Menschen mit einer Seh- und Lesebehinderung,
§ 45c UrhG: Befugte Stellen; Vergütung; Verordnungsermächtigung,
§ 47 UrhG: Schulfunksendungen,

§ 53 UrhG: Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch

Abs. 1, soweit es sich um Vervielfältigungen auf Papier oder einen ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung handelt,
Abs. 2 S. 1 Nr. 2 i.V.m. S. 2 Nr. 1,
Abs. 2 S. 1 Nr. 3 und 4 jeweils in Verbindung mit S. 2 Nr. 1,
§ 55 UrhG: Vervielfältigung durch Sendeunternehmen,
§ 60a UrhG: Unterricht und Lehre,
§ 60b UrhG: Unterrichts- und Lehrmedien,
§ 60c UrhG: Wissenschaftliche Forschung,
§ 60d UrhG: Text und Data Mining für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung,
§ 60e Abs. 15 UrhG: Bibliotheken,
§ 60f UrhG: Archive, Museen und Bildungseinrichtungen.
 

Rz. 451

Da die Regelung des § 95b UrhG keine Vorgaben zu Art und Weise oder Form enthält, in der Verwender technischer Schutzmaßnahmen die Nutzung der jeweiligen Schranken zu gewähren haben, sind unterschiedlichste Lösungen mit einem weiten Gestaltungsspielraum denkbar. Es könnten etwa Schlüsselinformationen zum ein- oder mehrmaligen Überwinden der technischen Maßnahmen überlassen oder auf völlig unabhängigem Wege durch Internetabruf weitere Vervielfältigungsstücke zur Verfügung gestellt werden. Diese Schrankenbestimmungen sind derogationsfest, dürfen also nicht vertraglich ausgeschlossen werden (Abs. 1).

 

Rz. 452

Die Sicherung des zuvor beschriebenen Schrankenschutzes wird durch eine eigene Anspruchsgrundlage sichergestellt – zusammen mit dem Unterlassungsklagegesetz und der dort eröffneten Möglichkeit der Verbandsklage (Abs. 2). Flankiert wird dieser Schrankendurchsetzungsanspruch noch durch § 111a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 und 3 UrhG, der bei entsprechenden Verstößen Ordnungswidrigkeiten vorsieht. Allerdings gibt es diesen Anspruch nicht, wenn das angebotene Mittel einer Vereinbarung zwischen Vereinigungen und Rechtsinhaber und der durch die Schrankenregelung Begünstigten entspricht. Vielmehr wird dann vermutet, dass das Mittel ausreicht (§ 95b Abs. 2 S. 2 UrhG).[662]

Ausgenommen von diesem Schrankenschutz sind auch solche technischen Maßnahmen, die konkret im Rahmen des interaktiven Zur-Verfügung-Stellens (§ 19a UrhG) auf der Grundlage vertraglicher Vereinbarung zur Anwendung gelangen. Mit der Umsetzung von Art. 7 Abs. 2 S. 2 DSM-RL formuliert § 95b Abs. 3 UrhG nun positiv, welche gesetzlichen Nutzungen sich auch online gegen technische Schutzmaßnahmen durchsetzen. Diese Tatbestände werden nunmehr ausdrücklich aufgezählt, und zwar §§ 44b, 60a, 60d, 60e und 60f UrhG. Allerdings muss der Regelungsgehalt auf der DSM-RL beruhen, also mit der Einschränkung, die sich auf den jeweiligen Zweck der Kulturerbe-Einrichtung beziehen. So ist die öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Lehre gem. § 60a UrhG nur gestattet, soweit digitale Nutzungen unter Verantwortung einer Bildungseinrichtung in ihren Räumlichkeiten oder an anderen Orten oder in einer gesicherten elektronischen Umgebung erlaubt sind (§ 95b Abs. 3 Nr. 4 UrhG).[663]

Ansonsten steht die Zulassung der Schrankennutzung in einem solchen individuell bestimmten Bereich im Belieben des jeweiligen Rechtsinhabers (Abs. 3).

Die zur Erfüllung der Verpflichtungen zur Schrankengewährung angewandten technischen Maßnahmen, einschließlich der zur Umsetzung freiwilliger Vereinbarungen angewandten Maßnahmen, genießen Rechtsschutz nach § 95a UrhG (Abs. 4).[664]

 

Rz. 453

 

Hinweis

Die besonderen Schrankenbestimmungen im Hinblick auf technische Schutzmaßnahmen gelten nicht für

vorübergehende Vervielfältigungshandlungen (§ 44a UrhG),
§ 46 UrhG, soweit Sammlungen für den Kirchengebrauch betroffen sind,
öffentliche Reden (§ 48 UrhG),
Zeitungsartikel und Rundfunkkommentare (§ 49 UrhG),
die Bild- und Tonberichterstattung (§ 50 UrhG),
das Zitatrecht (§ 51 UrhG) sowie
die öffentliche Wiedergabe (§ 52 UrhG).

Private Vervielfältigungen (§ 53 Abs. 1 UrhG) dürfen, sofern es nicht um Vervielfältigung auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder ähnlicher Verfahren mit ähnlicher Wirkung geht, nicht hergestellt werden. Es gibt somit keinen Anspruch auf Fertigung einer digitalen Privatkopie von einem verschlüsselten Werk (§ 95b Abs. 1 Nr. 6a UrhG).

Im Hinblick auf Vervielfältigungen für den sonstigen Gebrauch nach § 53 Abs. 2 UrhG gilt ebenfalls ein eingeschränkter Anwendungsbereich. Vervielfältigungen sind nur durchsetzbar, wenn diese in analoger Form erfolgen. Selbst eine solche analoge Kopie ist bei graphischen Aufzeichnungen von Werken der Musik nicht privilegiert (§ 95b Abs. 1 Nr. 6b bis e UrhG).

[662] BT-Drucks 15/837, 38.
[663] BT-Drucks 19/27426, 115.
[664] Sie...

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