Rz. 580

Da Upload-Filter einerseits zum Overblocking führen können, andererseits keine neuen Schranken eingeführt werden sollten, wie dies noch im Referentenentwurf vorgesehen war, gibt es nunmehr Regelungen zur "mutmaßlich erlaubten Nutzung" (§§ 911 UrhDaG). Von einer solchen vorübergehenden Erlaubnis kann bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen bis zum Abschluss[775] eines Beschwerdeverfahrens (§ 14 UrhDaG) ausgegangen werden (§ 9 Abs. 1 UrhDaG).

[775] Entscheidend ist der tatsächliche Abschluss, selbst also dann, wenn die für das Beschwerdeverfahren vorgesehene Wochenfrist (§ 14 Abs. 3 Nr. 3 UrhDaG) überschritten wurde. Dann entfällt allerdings die Haftungsprivilegierung (§ 12 Abs. 2 UrhDaG); siehe BT-Drucks 19/27426, 139.

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