Rz. 580
Da Upload-Filter einerseits zum Overblocking führen können, andererseits keine neuen Schranken eingeführt werden sollten, wie dies noch im Referentenentwurf vorgesehen war, gibt es nunmehr Regelungen zur "mutmaßlich erlaubten Nutzung" (§§ 9–11 UrhDaG). Von einer solchen vorübergehenden Erlaubnis kann bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen bis zum Abschluss[775] eines Beschwerdeverfahrens (§ 14 UrhDaG) ausgegangen werden (§ 9 Abs. 1 UrhDaG).
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