Rz. 244

Im Gegensatz zu den Urheberpersönlichkeitsrechten und den Urheberverwertungsrechten, die als absolute Rechte dem Urheber gegenüber jedermann geltende Befugnisse einräumen, sind die nachfolgend zu behandelnden sonstigen Rechte lediglich als schuldrechtliche Ansprüche gegenüber einzelnen Nutzern ausgestaltet. Verfahrensrechtliche Bedeutung hat die Unterscheidung insofern, als § 97 UrhG, der Anspruch auf Unterlassung und Schadenersatz gewährt, nur im Hinblick auf die Verletzung von Urheberpersönlichkeitsrechten oder Urheberverwertungsrechten gilt.[396]

 

Rz. 245

Zu den schuldrechtlichen Ansprüchen zählen:

das Zugangsrecht zu Werkstücken (§ 25 UrhG),
die Vergütungsansprüche aus Weiterveräußerung eines Originals eines Werkes der bildenden Künste (§ 26 UrhG),
die Ansprüche aus der Vergütung für Vermieten oder Verleihen von Vervielfältigungsstücken (§ 27 UrhG) und
die weiteren Vergütungsansprüche wie etwa die der Geräte-, Leerkassetten- und Betreiberabgabe (§ 54 UrhG).
 

Rz. 246

Während das Zugangsrecht und das Folgerecht zu dem Urheberstammrecht gehören, also gem. § 29 S. 2 UrhG unübertragbar sind und mit Ablauf der Schutzfrist enden, kann über die sonstigen Vergütungsansprüche dagegen durch Abtretung gem. §§ 398 ff. BGB verfügt werden. Diese unterliegen auch nicht der Schutzfrist des Urheberrechts, sondern verjähren grundsätzlich gem. §§ 195, 199 BGB in drei Jahren, ohne Rücksicht auf Kenntnis oder Erkennbarkeit der anspruchsbegründenden Umstände und der Person des Schuldners verjähren Ansprüche grundsätzlich in zehn Jahren seit ihrer Entstehung (§ 199 Abs. 3, 4 BGB).[397]

[396] Fromm/Nordemann/J.B. Nordemann, Urheberrecht, § 97 Rn 12.
[397] Manz/Ventroni/Schneider, ZUM 2002, 409, 420; die Neureglungen des Verbraucherschutzes zu den Produkten über digitale Verträge behandeln nicht originär urheberrechtliche Fragen; so auch Berger/Wündisch/Ahrens, Urhebervertragsrecht, § 3 F. Rn 84 ff.; insgesamt dazu Wendehorst, NJW 2021, 2913.

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