Rz. 22

Müsste M somit allein den Bedarf von vjK (641 EUR) decken, blieben ihm 1.559 EUR (2.200 – 641 EUR).

Dies wäre zwar auf den ersten Blick mehr als der angemessene Selbstbehalt von 1.400 EUR, der ihm gegenüber vjK zusteht. Jedoch ist, wie bereits ausgeführt, auch F gegenüber M unterhaltsberechtigt. Und F ist im Rang gem. § 1609 Nr. 2 oder 3 BGB berechtigt, also gegenüber vjK vorrangig.

 

Rz. 23

Der Vorrang von F ergibt sich wie folgt:

VjK ist nicht minderjährig.
VjK, der einen eigenen Haushalt hat, ist auch nicht privilegiert i.S.d. § 1603 Abs. 2 S. 2.
 

§ 1603 Leistungsfähigkeit

(2) (…) Den minderjährigen unverheirateten Kindern stehen volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahrs gleich, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden. (…)

 

Rz. 24

Da vjK weder minderjährig noch privilegiert i.S.d. § 1603 ist, ist F also vorrangig. VjK ist der Nr. 4 des § 1609 zuzuordnen.

 

§ 1609 Rangfolge mehrerer Unterhaltsberechtigter

Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden und ist der Unterhaltspflichtige außerstande, allen Unterhalt zu gewähren, gilt folgende Rangfolge:

1. minderjährige unverheiratete Kinder und Kinder im Sinne des § 1603 Abs. 2 S. 2,
2. Elternteile, die wegen der Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigt sind oder im Fall einer Scheidung wären, sowie Ehegatten und geschiedene Ehegatten bei einer Ehe von langer Dauer; bei der Feststellung einer Ehe von langer Dauer sind auch Nachteile im Sinne des § 1578b Abs. 1 S. 2 und 3 zu berücksichtigen,
3. Ehegatten und geschiedene Ehegatten, die nicht unter Nummer 2 fallen,
4. Kinder, die nicht unter Nummer 1 fallen,
5. Enkelkinder und weitere Abkömmlinge,
6. Eltern,
7. weitere Verwandte der aufsteigenden Linie; unter ihnen gehen die Näheren den Entfernteren vor.
 

Rz. 25

Somit wäre zunächst der (fiktive) Unterhaltsanspruch der F zu bestimmen.

M und F leben aber zusammen.

M hat also gegenüber vjK einen angemessenen Selbstbehalt von 1.400 EUR. Und zudem ist der Mindestbedarf für F in Höhe von 1.120 EUR zu berücksichtigen.

 

SüdL

21. Selbstbehalt

(…)

21.3.1 Er beträgt gegenüber volljährigen Kindern 1.400 EUR. Hierin sind Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 550 EUR enthalten.

 

SüdL

22.2 Mindestbedarf bei Ansprüchen volljähriger Kinder

Der Mindestbedarf eines mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden Ehegatten gegenüber Unterhaltsansprüchen eines nicht privilegierten Kindes beträgt 1.120 EUR.

Vgl. auch 22.2 der im Einzelfall anzuwendenden Leitlinien.

 

Hinweis

Der Betrag kommt dadurch zustande, dass wegen des Synergieeffekts aus dem Zusammenleben 10 % aus 2.800 EUR (1.400 + 1.400 EUR) abzuziehen sind. Insgesamt müssen M und F also 2.520 EUR verbleiben.

M und F müssen also 2.520 EUR verbleiben.

Zusammen haben sie 2.650 EUR (2.200 + 450 EUR).

M ist also nur in Höhe von 130 EUR (2.650 – 2.520 EUR) leistungsfähig.

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