Rz. 27

Wären M und F getrenntlebend oder geschieden, wäre der Unterhaltsanspruch der F zu berechnen. Zwar hätte trotz Vorrangs der F gegenüber vjK bei der Berechnung des Ehegattenunterhalts grundsätzlich der Vorwegabzug des Kindesunterhalts zu erfolgen, jedoch nur solange der angemessene Selbstbehalt des M (1.400 EUR) gewahrt und der Mindestbedarf der vorrangigen F gedeckt werden könnten.

Wären M und F getrenntlebend oder geschieden, betrüge der Mindestbedarf der F nicht nur 1.120 EUR wie beim Zusammenleben, sondern 1.400 EUR.

 

SüdL

23.2 Mindestbedarf bei Ansprüchen volljähriger Kinder

Der Mindestbedarf eines vom Pflichtigen getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten gegenüber Unterhaltsansprüchen nicht privilegierter volljähriger Kindes beträgt 1.400 EUR.

Im Hinblick auf den Vorrang von F stünden hier für vjK offensichtlich – M und F haben zusammen nur 2.650 EUR (2.200 + 450), ihr Bedarf beträgt jedoch 2.800 EUR – keine Mittel zur Verfügung.

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