Rz. 1

Im Rahmen vieler Zivil- sowie auch Strafprozesse ist die im Vorfeld erfolgte Unfallaufnahme die Basis für die Gutachtenerstellung. In den meisten Fällen wird sie direkt nach dem Unfallereignis durch die Polizei oder aber einem Sachverständigen durchgeführt. Ziel ist es, Spuren und Daten zu sichern, über die dann im Nachhinein Rückschlüsse auf das Unfallereignis gezogen werden können.

Sie liefert dann dem Unfallanalytiker die notwendigen Parameter zur Auswertung und Beurteilung des Unfallgeschehens.

 

Rz. 2

In diesem Kapitel soll dargestellt werden, was mit dem BegriffUnfallaufnahme verbunden ist und was dieser alles umfasst.

Im Groben ist unter Unfallaufnahme die Sicherung der unfallrelevanten Spuren auf der Fahrbahn, der Fahrzeugschäden, der Endlage der am Unfall beteiligten Fahrzeuge, sowie weiterer unfallrelevanter Daten aus einem Nutzfahrzeug-Tachographen oder aber einem Speicher aus einem Pkw-Steuergerät zu verstehen.

 

Rz. 3

Im Rahmen der Unfallaufnahme werden Spuren gesichert, wie z.B. Brems- oder Schleuder-/Driftspuren, die für die Analyse äußerst bedeutungsvoll sind.

Diese Spuren, sowie auch die Schäden an den am Unfall beteiligten Fahrzeugen, bilden die Grundlage zur Anwendung der Analysemethoden innerhalb der Unfallrekonstruktion.

Je detaillierter eine solche Unfallaufnahme erfolgt, umso mehr Anknüpfungsparameter werden dem Sachverständigen an die Hand gegeben. Dadurch ist es möglich, z.B. Kollisionsgeschwindigkeiten bestimmen zu können. Das Gutachtenergebnis kann also sehr stark von der Qualität der Unfallaufnahme abhängen. Eine detaillierte Unfallaufnahme sollte nicht nur bei schwerwiegenden Unfallereignissen erfolgen. Auch bei kleineren Anstößen, wie einem Parkplatzrempler sollten die Begebenheiten gut dokumentiert werden, da sie im Falle eines Rechtsstreits dem Sachverständigen die notwendigen Beurteilungsmöglichkeiten liefern. Oftmals bleibt im Rechtsstreit ein Gutachtenergebnis offen, weil nicht genügend Anknüpfungstatsachen für die Beurteilung erhoben wurden.

 

Rz. 4

Während der Unfallaufnahme werden Fotos gefertigt, die das Unfallszenario sowie die Fahrzeugschäden und -stellungen wiedergeben. Weiter werden Maße der örtlichen Begebenheiten erhoben. Anhand dieser Messdaten kann eine Skizze erstellt werden, die das Unfallszenario maßstäblich wiedergibt. In diese Skizze können die zuvor eingemessene Spurenlage sowie die Fahrzeugendstellungen eingetragen werden.

Die Unfallaufnahme kann allein durch einen Sachverständigen erfolgen. Im Zuge der Unfallaufnahme müssen aber auch Zeugenaussagen aufgenommen werden, was nicht in den Tätigkeitsbereich des Sachverständigen fällt, sondern nur durch die Polizei erfolgen darf. Diese Zeugenaussagen können dann im Zuge der Ausarbeitung und Ergebnisfindung mit bewertet werden.

 

Rz. 5

Zur Ausarbeitung eines gerichtlichen Gutachtenauftrages im zivil- oder aber strafrechtlichen Prozess steht dem Sachverständigen in den meisten Fällen die jeweilige Ermittlungsakte zur Verfügung. Hierbei ist anzuraten, diese in jedem Fall mit heranzuziehen.

Bei Privataufträgen wird meistens ein Auszug aus der Straf-/Zivil- bzw. Handakte des Auftraggebers zur Verfügung gestellt. Die Problematik hierbei besteht dann zumeist darin, dass zwar eine Unfallaufnahme stattfand, jedoch die Fotoübermittlung oftmals nur unzureichend erfolgt, da lediglich Schwarz-Weiß-Kopien in der zur Verfügung gestellten Akte enthalten sind. Solche Kopien sind zur Ausarbeitung eher ungeeignet, da auf ihnen keine Detailspuren erkennbar sind. Auch im gerichtlichen Auftrag sind in der Akte oft nur Schwarz-Weiß Kopien enthalten, die durch die Parteien eingereicht wurden.

 

Rz. 6

In der heutigen Zeit ist die Aufbewahrung eines Fotos in Papierform nicht mehr zeitgemäß. Die neuen Medien lassen eine Speicherung in digitaler Form problemlos zu. An dieser Stelle sei anzuraten, Fotos, die Anhaltspunkte für das auszuwertende Unfallereignis liefern, immer in digitaler Form der Akte beizufügen, da sich Digitalfotos am PC sehr gut auswerten lassen. Das digitale Bild ist für den Sachverständigen oftmals das geeignetste Mittel zum Zweck.

Aber auch hierbei gibt es Unzulänglichkeiten, da aufgrund der E-Mailversendung von Fotos diese z.B. stark komprimiert werden und dies einen deutlichen Bildverlust zur Folge hat. Durch starke Komprimierung tritt ein Rauschen ein, so dass Details nicht mehr herauszuarbeiten sind. In diesem Fall ist für die Übermittlung von Fotos in Verkehrsprozessen anzuraten, diese in höchstmöglicher Auflösung als digitales Bild dem Sachverständigen zur Verfügung zu stellen. Erst dann ist es möglich, Details, auf die es letzt­­lich ankommen kann, aus dem Bild herauszuarbeiten.

Dabei sollte auch beachtet werden, dass Fotos nach Möglichkeit in originaler Dateiform (jpg-Format) zur Akte gereicht werden. Dies gilt natürlich auch für den Privatauftrag.

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