Rz. 751

Die Verschuldensvermutung des § 832 BGB ist nur für den Haftungsgrund relevant. Wird der Aufsichtsbedürftige auf Schadensersatz in Anspruch genommen, kommt ein Mitverschulden des Aufsichtspflichtigen gemäß § 254 Abs. 1 BGB nur in Betracht, wenn eine Aufsichtspflichtverletzung feststeht und der Aufsichtspflichtige aus tatsächlichem Verschulden haftet.[2236] Denn bei der Schadensabwägung nach § 254 BGB dürfen nur solche Umstände verwertet werden, von denen feststeht, dass sie eingetreten und für die Entstehung des Schadens ursächlich geworden sind; ein Verschulden, das nur gesetzlich vermutet wird, darf daher nicht berücksichtigt werden.[2237]

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