Rz. 411

Die Gefahr, dass die Fahrer durch fehlende Erfahrung, Wagemut, Ungeschicklichkeit oder technische Defekte die Herrschaft über das Fahrzeug verlieren, liegt bei einem Seifenkistenrennen in der Natur der Sache. Der Veranstalter eines Seifenkistenrennens muss die Rennpiste durch Strohballen oder ähnlich weiche Materialien absichern.[1184] Ein Unfall, der darauf beruht, dass an der Unfallstelle eine derartige Absicherung fehlt, stellt sich in erster Linie als Folge dieser Unterlassung dar, auch wenn dem Fahrer ein vermeidbarer Fahrfehler unterlaufen ist.[1185]

[1184] OLG Karlsruhe, Urt. v. 28.10.1993 – 4 U 133/93, NJW-RR 1994, 413; vgl. LG Offenburg, Urt. v. 23.12.2004 – 1 S 65/04, NJW-RR 2005, 532, wonach eine Absperrung mit ineinander gesetzten, aber nicht befestigten Strohballen zum Schutz der Zuschauer nicht genügt.
[1185] OLG Karlsruhe, Urt. v. 28.10.1993 – 4 U 133/93, NJW-RR 1994, 413.

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