Rz. 520

Gesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB ist jede Rechtsnorm, Art. 2 EGBGB.

Hierunter fallen daher nicht nur Gesetze im formellen Sinn – Bundes- und Landesgesetze – sondern auch:

Kommunale Satzungen, z.B. zur Räum- und Streupflicht – wenn sie, wie jede andere Norm, die übrigen haftungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen, also insbesondere zumindest auch dem Schutz des Einzelnen zu dienen bestimmt sind;[1499]
Rechtsverordnungen einschließlich Polizeiverordnungen;
U-Recht, soweit es unmittelbar wirkt;
Verwaltungsakte in Verbindung mit einer Ermächtigungsnorm[1500] sowie
Entscheidungen der Verfassungsgerichte (vgl. § 31 BVerfGG).

Ob die Norm straf- oder privatrechtlicher Natur ist, ob sie ein Gebot oder ein Verbot beinhaltet, spielt keine Rolle.

 

Rz. 521

Keine Gesetze im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB sind:

Unfallverhütungsvorschriften:[1501] Auch wenn Unfallverhütungsvorschriften keine Schutzgesetze i.S.v. BGB § 823 Abs. 2 sind, so geben sie jedoch den Mindestinhalt der den Unternehmer gegenüber eigenen Arbeitnehmern und betriebsfremden berechtigten Personen treffenden Verkehrssicherungspflicht vor, konkretisieren die im Verkehr erforderliche Sorgfalt und begründen bei ihrer Verletzung den Anscheinsbeweis für die Ursächlichkeit des Verstoßes für Unfälle, die sich im Einwirkungsbereich der Gefahrenstelle ereignet haben;
technische Standardisierungen (DIN-Normen,[1502] VDI- und VDE-Bestimmungen);
Regeln der VOB;
Verkehrspflichten;[1503]
privatrechtliche Vertragsregelungen (AGB);
Verwaltungsvorschriften;
Satzungen privater Vereine;
Wettsegelbestimmungen eines Seglerverbandes (wie die Wettfahrtregeln der ISAF oder die Ordnungsvorschriften des DSV).[1504]
[1499] Vgl. OLG Celle, Urt. v. 6.6.1992 – 9 U 15/97, VersR 1998, 604.
[1500] Vgl. BGHZ 122, 1: Lärmschutzauflage in einer Baugenehmigung; BGH, Urt. v. 27.9.1996 – V ZR 335/95, NJW 1997, 55: Kaminbenutzungseinschränkung i.V.m. § 22 BImSchG.
[1502] Dazu BGHZ 139, 16.
[1503] Vgl. Steffen, VersR 1980, 409.
[1504] OLG – SOG – Karlsruhe, Urt. v. 19.3.2004 – 23 U 6/03 BSch, NJW-RR 2004, 1257.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge