Rz. 1320

Die Wirkungsweise von Lkws und anderen Großfahrzeugen (Busse) kann deren Betriebsgefahr im Verhältnis zu Pkws erhöhen. Es kommt immer entscheidend darauf an, ob sich die größere Masse, die Inanspruchnahme des größeren Volumens im Verkehrsraum, die Einschränkungen der Sichtverhältnisse und die Trägheit solcher Fahrzeuge bei der Entstehung des Schadens ausgewirkt haben. Verkehrsverstöße können durch solche Umstände ein besonderes Gewicht erhalten.

 

Rz. 1321

Der Führer eines nach rechts abbiegenden Sattelzuges ist verpflichtet, den Abbiegevorgang sofort abzubrechen, wenn es durch das ausschwenkende Heck zur Gefährdung eines Verkehrsteilnehmers auf den daneben liegenden Fahrstreifen kommen kann. Dieser muss dem Sattelzug jedoch durch Zurücksetzen das Abbiegen ermöglichen. Bei einem Unfall wiegen die Haftungsanteile ggf. gleich schwer.[3626]

 

Rz. 1322

Die Betriebsgefahr eines in die Fahrbahn hineinragenden, stehenden Lastzuges kann die Betriebsgefahr eines auf der Fahrbahn geführten Pkws übertreffen.[3627]

 

Rz. 1323

Fährt ein Pkw gegen die ohne Absicherung zwei Meter weit in den Verkehrsraum ragende, waagerecht angehobene Ladebordwand eines in zweiter Reihe parkenden Lkws, so tritt die Betriebsgefahr des Pkws vollständig hinter die erhöhte Betriebsgefahr des Lkw zurück.[3628]

[3626] Vgl. OLG Hamm, Urt. v. 16.12.1993 – 27 U 167/93, NZV 1994, 399.
[3627] Vgl. OLG Karlsruhe, Urt. v. 24.5.1989 – 1 U 211/88, r+s 89, 214 = VRS 77, 96 (1989).
[3628] Vgl. OLG Hamm, Urt. v. 18.10.1991 – 9 U 114/90, NZV 1992, 115.

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