Rz. 436

An oberirdischen Gewässern ist der Gemeingebrauch grds. gestattet (§ 25 WHG); Landesgesetze lassen das Baden, das Befahren mit kleinen Wasserfahrzeugen ohne eigene Antriebskraft sowie die Nutzung für Eissport grds. zu (z.B. Art. 18 Abs. 1 Bayerisches Wassergesetz; § 26 Abs. 1 WG für Baden-Württemberg, § 32 Abs. 1 niedersächsisches WG). Hierdurch entstehen noch keine Verkehrssicherungspflichten. Verkehrssicherungspflichten entstehen erst dann, wenn durch bestimmte Maßnahmen, insbesondere durch Schaffung einer entsprechenden Infrastruktur, ein Verkehr eröffnet wird (vgl. Rdn 272).

Eine unter der Wasseroberfläche liegende Aufschüttung aus Steinblöcken im Bereich einer Badeanlage verletzt die Verkehrssicherungspflicht.[1259]
Die Badegäste dürfen erwarten, dass sie auf das Vorhandensein eines Betonklotzes unter der Wasseroberfläche in einem Baggersee[1260] und auf das Vorhandensein zahlreicher Glasscherben in einem Flussbad[1261] hingewiesen werden.
Unterhält eine Gemeinde in einem See eine Badeinsel, gebietet es die ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht nicht, die Badeinsel mit einem rutschfesten Belag auszustatten. Badeinseln, die infolge ständigen Wasserkontakts häufig glatt sind, dürfen aus Holz sein. Der Benutzer muss sich darauf einstellen, wenn er die Badeinsel betritt und sich dort aufhält.[1262]
Der Eigentümer eines für die Nutzung durch die Allgemeinheit zugänglichen Bootsanlegestegs, der erkennbar nicht als Badeanlage konzipiert ist, muss nicht auf die für Kopfsprünge ungenügende Wassertiefe hinweisen.[1263]
[1260] OLG München, Urt. v. 25.6.1981 – 1 U 3984/80, VersR 1983, 91 (92).
[1261] OLG München, Urt. v. 2.12.1971 – 1 U 1291/71, VersR 1972, 472 (473).
[1262] OLG Karlsruhe, Urt. v. 24.10.1997 – 14 U 217/96, NJW-RR 1998, 382 f., vgl. Rdn 286.

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