Entscheidungsstichwort (Thema)

Verkehrssicherungspflicht: Haftung bei Badeunfall

 

Normenkette

BGB § 823

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt (Oder) (Urteil vom 04.05.2012; Aktenzeichen 13 O 439/11)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 4.5.2012 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des LG Frankfurt/O. - 13 O 439/11 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 115 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 115 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Der Kläger macht gegen die Beklagte materielle und immaterielle Schadensersatzansprüche aus dem Gesichtspunkt der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht wegen der von ihm am 14.8.2008 bei einem Badeunfall erlittenen Verletzungen geltend.

Die Beklagte ist Eigentümerin eines in der Gemeinde ... am Ufer des ... Sees gelegenen und zum Betrieb der Pension "K." genutzten Grundstücks. Betreiber der Pension waren im Jahr 2008 die Beklagte und ihr Sohn, nunmehr wird die Pension von einem Pächter betrieben. Zum Pensionsbetrieb gehören u.a. ein Restaurant, Bungalows sowie ein Campingplatz. Auf der Homepage der Pension wird unter der Seite "Camping" u.a. auf einen Bootsverleih und einen Badestrand hingewiesen, der gern von Kindern genutzt werde.

Innerhalb des umzäunten Pensionsgeländes ist das Seeufer nahezu durchgehend mit Schilf bewachsen. Ein wenige Meter breiter vom Schilfsbewuchs frei gehaltener Uferbereich wird als Badestelle genutzt. In Richtung des Sees gesehen führt an der linken Seite der Badestelle ein etwa 25 bis 30 m langer Steg vom Seeufer bis zum Ende des Schilfgürtels ins Wasser. An dem Steg können an der zur Badestelle hin gelegenen Seite Boote festgemacht werden. Am Ende des Stegs ist eine Plattform angelegt, welche mit einem Metallgeländer umgeben ist, das zur Seemitte hin eine Öffnung nebst einer ins Wasser hinabführenden Leiter aufweist.

Der Kläger, seinerzeit 19 Jahre alt und in der Berufsausbildung zum Bauwerksabdichter, mietete am 14.8.2008 gemeinsam mit mehreren Arbeitskollegen einen Bungalow der Pension. Gegen 21:00 Uhr des genannten Tages sprang der Kläger von der Öffnung der Plattform des Stegs aus mit einem Kopfsprung in das ihm unbekannte Gewässer. Dabei kam er in dem nur flachen Wasser mit dem Kopf auf dem Gewässerboden auf und verletzte sich schwer. Der Kläger erlitt eine Fraktur der Halswirbelsäule, deren Folge nach seinem Vorbringen eine inkomplette Querschnittslähmung unterhalb des siebenten Halswirbelknochens ist.

Mit der am 30.12.2011 eingereichten und der Beklagten am 17.2.2012 zugestellten Klage hat der Kläger unter Ansatz einer Haftungsquote von 50 % Zahlung von Schmerzensgeld, Schadensersatz wegen Erwerbsminderung sowie Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für sämtliche künftigen materiellen und immateriellen Schäden zu ½ und Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten begehrt.

Er hat behauptet, er sei aufgrund der Länge des Stegs und weil am Steg mehrere Ruderboote und ein größeres Boot mit Außenbordmotor festgemacht gewesen seien, davon ausgegangen, dass der See eine für einen Kopfsprung ausreichende Tiefe aufweise. Auch die an der Plattform angebrachte Leiter habe für ihn darauf hingedeutet, dass das Wasser tief genug sei. Nach dem gesamten Erscheinungsbild von Badestelle einschließlich Steg und angesichts des Mangels gegenteiliger Hinweise habe er, obwohl der Seegrund aufgrund der Wassertrübung nicht zu erkennen gewesen sei, angenommen und annehmen können, ein Kopfsprung sei unproblematisch möglich. Unter Anrechung eines eigenen Mitverschuldens habe die Beklagte für die Unfallfolgen nach einer Haftungsquote von ½ aufzukommen, denn sie habe ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt. Auf die nicht ausreichende Sprungtiefe habe hingewiesen werden müssen.

Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen,

1. an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch den Betrag von 125.000 EUR nicht unterschreiten sollte, nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB seit dem 21.10.2008 zu zahlen,

2. an ihn für den Zeitraum Oktober 2008 bis einschließlich Dezember 2011 einen Erwerbsschadensersatzbetrag i.H.v. 12.267,44 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

3. ihm nach einer auf die Beklagte entfallenden Haftungsquote von 50 v.H. sämtliche zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, welche aus dem Badeunfall vom 14.8.2008 gegen ca. 21:00 Uhr auf dem Gelände der "K.",... in ..., Ortsteil ..., resultieren, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger und sonstige Dritte übergegangen sind,

4. an ihn außergeric...

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