Rz. 419

Bei Spielgeräten mit einer Fallhöhe ab einem Meter muss stets ein aufprallhemmender Untergrund gewählt werden.[1215] Die Verwendung von Steinplatten als Untergrund eines Spielgerätes, bei dem ein Kind mehr als einen Meter tief stürzen kann, verletzt die Verkehrssicherungspflicht.[1216] Asphaltbeton darf nicht als Untergrund unter dem Podest einer Rutsche verwendet werden. Unter Geräten mit Absturzgefahr darf keine Betonplatte frei liegen. Unter einer Rutsche dürfen keine Balken geführt werden, die 14 cm aus dem Erdreich hervorragen.[1217] Der Verkehrssicherungspflichtige muss laufend kontrollieren, ob unter absturzgefährdeten Geräten eine ausreichende Sandaufschüttung vorhanden ist.[1218] Er muss aber die Benutzung nicht verhindern, wenn die als Aufprallschutz vorhandene Sandauflage gefroren ist, denn zu den üblichen Benutzungsrisiken gehören auch solche, die von gewöhnlichen Wettererscheinungen ausgehen.[1219]

 

Rz. 420

Röhrenrutschen begründen die gesteigerte Gefahr, dass sich die Benutzer nach Verlassen der Röhre am Ende der Rutsche nicht rechtzeitig aufrichten, um in den Stand zu kommen, und stattdessen mit dem Körper auf dem Boden aufprallen. Am Auslauf der Rutsche muss deshalb der Untergrund so gestaltet sein, dass ein nicht unwahrscheinlicher Aufprall mit dem Körper gedämpft wird und nicht zu schweren Verletzungen führen kann.[1220]

[1215] BGH, Urt. v. 1.3.1988 – VI ZR 190/87, BGHZ 103, 338 (340 f.) – jedenfalls ab 1,5 m.
[1218] OLG Koblenz, Urt. v. 11.1.1980 – 10 U 725/79, VersR 1980, 1051.
[1219] OLG Karlsruhe, Urt. v. 4.12.1997 – 4 U 88/97, NJW-RR 1998, 1323 – Klettergerüst.

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