Rz. 1041

Die Verkehrssicherungspflicht auf Straßen besteht auch gegenüber Radfahrern. Deshalb sind Radwege innerhalb geschlossener Ortslagen nach den gleichen Maßstäben wie Fahrbahnen zu streuen und zu räumen, mithin nur an gefährlichen und verkehrswichtigen Stellen.[3137] Außerhalb geschlossener Ortslagen sind Radwege, ebenso wie Gehwege, grundsätzlich nicht in den Winterdienst einbezogen, eine Streupflicht kann nur ganz ausnahmsweise bei erhöhtem Fußgänger- bzw. Radfahreraufkommen bei kurzen Entfernungen zwischen Ortsteilen und Gefährlichkeit der Strecke begründet sein.[3138] Grundsätzlich muss nicht jede Straße wintertags mit einem Fahrrad befahrbar sein, witterungsbedingte Beeinträchtigungen sind hinzunehmen. Kommen Fußgänger auf einem Fahrradweg zu Sturz, können sie sich nicht darauf berufen, dort sei unzureichend gestreut worden.[3139] Kommt jedoch ein Radfahrer auf einem gemeinsamen Fuß- und Radweg infolge von Glatteis zu Fall, kommen Amtshaftungsansprüche in Betracht, wenn dieser Weg nur deshalb geräumt und gestreut werden muss, weil es sich auch und gerade um einen Gehweg handelt; dies gilt ungeachtet des Umstandes, dass sich der Inhalt und Umfang der Streupflicht nur nach den Belangen der Fußgänger auszurichten hat.[3140] Ein Radfahrer, der einen Gehweg vorschriftswidrig befährt, kann sich jedoch nicht auf eine für Radfahrer ungenügende Winterwartung berufen. Die auf Gehwege bezogene Pflicht zur Winterwartung dient dem Schutz der Fußgänger und nicht dem Schutz verkehrswidrig handelnder Radfahrer.[3141] Auf einer städtischen Wallanlage bedarf ein unbefestigter Radweg keiner besonderen winterdienstlichen Behandlung, insbesondere müssen während einer Frostperiode scharfkantig festgefrorene und das Lenken erschwerende Spurrillen nicht durch Walzen oder in sonstiger Weise geglättet werden, selbst wenn der Weg zur Zustandsverbesserung vor dem Frost mit weichem grobkörnigen Splitt abgedeckt wurde.[3142]

[3137] BGH VersR 1965, 66; vgl. auch BGH VersR 2004, 213; OLG Celle VersR 2001, 1441.
[3138] BGH NZV 1995, 144.
[3139] OLG Köln, Urt. v. 2.12.1999 – 7 U 212/99, BADK-Mitteilungen 4/2000, S. 153; OLG Celle VersR 2001, 1441; vgl. auch OLG Hamm, Urt. v. 22.1.2002 – 9 U 122/01.
[3141] OLG Hamm, Urt. v. 17.10.2000 – 9 U 83/00.

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