Rz. 403

Auf einer Gokartbahn ist es üblich, dass sich die Benutzer mit ihren Fahrzeugen überholen, bedrängen und Berührungen mit anderen Fahrzeugen suchen. Deshalb braucht der Betriebsinhaber für derartige Gefahren nicht einzustehen.[1172] Die Richtlinien für den Bau und Betrieb fliegender Bauten schreiben zwei Aufsichtspersonen bei Gokartbahnen vor. Sie müssen nur gegen solche Fahrer einschreiten, die sich besonders riskant und unüblich verhalten.[1173]

[1172] OLG Karlsruhe, Urt. v. 18.12.1985 – 7 U 80/85, VersR 1986, 479; OLG Düsseldorf, Urt. v. 14.11.2003 – I-22 U 69/02, juris Rn 35; s. auch Rdn 398.
[1173] OLG Karlsruhe, Urt. v. 18.12.1985 – 7 U 80/85, VersR 1986, 479.

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