Rz. 387

Der Eigentümer des an einer öffentlichen Straße liegenden Waldgrundstücks ist mit Rücksicht auf den Straßenverkehr verpflichtet, schädliche Einwirkungen auf die Verkehrsteilnehmer durch umstürzende Bäume zu vermeiden. Dazu gehört es, den Baumbestand in angemessenen Zeitabständen zum Beispiel auf Krankheitsbefall oder Äste, die herunterfallen könnten, zu überwachen.[1117] Der Baumbestand muss so angelegt sein, dass er im Rahmen des nach forstwissenschaftlichen Erkenntnissen Möglichen gegen Windbruch, Windwurf und gegen Umstürzen aufgrund fehlender Standfestigkeit gesichert ist.[1118] Er ist jedoch nicht verpflichtet, einen äußerlich noch nicht sichtbaren Befall mit Rotfäule der als nicht sturmfest geltenden Fichten seines Waldbestandes in Straßennähe durch Bohrungen auf Rotfäulebefall zu untersuchen, wenn nicht besondere Anhaltspunkte für eine Erkrankung an Rotfäule vorliegen.[1119] Ohne Hinweise auf eine Verwurzelung der Kanalisation ist der Eigentümer eines Baumgrundstücks regelmäßig auch nicht gehalten, den Abwasserkanal selbst zu überprüfen oder den Kanalbetreiber zu einer Überprüfung aufzufordern.[1120]

 

Rz. 388

Stürzt ein Baum aus einem angrenzenden Wald auf die Straße, so ist der Träger der Straßenbaulast verkehrssicherungspflichtig.[1121] Grundsätzlich haftet der Träger der Straßenbaubehörde nicht für Schäden durch einen herabfallenden Ast eines morschen Baumes, der in einem an eine Straße angrenzenden Waldstück steht.[1122] Er ist nicht verpflichtet, jeden einzelnen am Straßenrand stehenden Baum eines angrenzenden Waldstücks laufend auf morsche Äste zu untersuchen.

[1119] BGH, Urt. v. 30.10.1973 – VI ZR 115/72, VersR 1974, 88 (90).
[1121] BGH, Urt. v. 19.1.1989 – III ZR 258/87, NZV 1989, 346; OLG Frankfurt, Urt. v. 27.1.1983 – 1 U 134/82, DAR 1984, 116).
[1122] OLG Frankfurt, Urt. v. 27.3.1987 – 24 U 208/86, NJW-RR 1987, 864.

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