Rz. 696

Weitere Voraussetzung für einen Ersatzanspruch aus § 831 BGB ist, dass der Verrichtungsgehilfe den Schaden objektiv widerrechtlich zufügt. Die Widerrechtlichkeit bedeutet, dass die Hilfsperson objektiv einen der in den §§ 823 ff. BGB normierten Tatbestände verwirklicht haben muss, also jemandes anderen Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum oder ein sonstiges Recht verletzt hat.

Bei unmittelbaren Eingriffen in diese Rechte handelt die Hilfsperson in der Regel rechtswidrig; der Verletzungserfolg indiziert die Rechtswidrigkeit.[2089] Die Rechtswidrigkeit entfällt jedoch, wenn ein Rechtfertigungsgrund vorliegt. Ein Rechtfertigungsgrund besteht in der Regel, wenn sich das schädliche Verhalten des Gehilfen unter Beachtung der Vorschriften im Rahmen des Rechts hält, er sich mithin verkehrsrichtig verhalten hat.[2090] Dafür trägt der Schädiger die Beweislast.[2091]

 

Rz. 697

Nach dem Schutzzweck des § 831 BGB entfällt die Haftung des Geschäftsherrn trotz rechtswidriger Schadenszufügung des Verrichtungsgehilfen, wenn dieser objektiv fehlerfrei gehandelt und sich so verhalten hat, wie jede mit Sorgfalt ausgewählte und überwachte Hilfsperson sich sachgerecht und vernünftig verhalten hätte.[2092] Denn bei objektiv fehlerfreiem Verhalten wirkt sich das vermutete Auswahl- und Überwachungsverschulden des Geschäftsherrn nicht aus;[2093] einen besseren als einen sorgfältig handelnden Verrichtungsgehilfen hätte der Geschäftsherr nicht auswählen können. Es bestünde auch gegen den Geschäftsherrn bei eigenem fehlerfreiem Handeln kein Ersatzanspruch.[2094]

 

Rz. 698

Ein Verschulden der Hilfsperson ist nicht Voraussetzung für die Haftung des Geschäftsherrn nach § 831 BGB.[2095] Deshalb haftet der Geschäftsherr selbst dann, wenn er sich schuldunfähiger Hilfspersonen bedient.[2096] Demgemäß trägt im Rahmen des § 831 BGB der Geschädigte die Beweislast dafür, dass der Verrichtungsgehilfe eines der durch § 823 Abs. 1 BGB geschützten Rechtsgüter durch eine adäquat ursächliche Handlung verletzt hat. Dem Geschäftsherrn obliegt zu seiner Entlastung dagegen der Beweis, dass das Verhalten seines Verrichtungsgehilfen rechtmäßig war.[2097]

 

Rz. 699

Sind allerdings für die unerlaubte Handlung des Verrichtungsgehilfen über das allgemeine Verschulden hinaus besondere subjektive Elemente wie etwa Vorsatz Voraussetzung, wie dies bei § 826 BGB oder § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB der Fall ist, so müssen diese Voraussetzungen auch in der Person des Verrichtungsgehilfen erfüllt sein.[2098] Deshalb trägt der Verletzte in diesen Fällen die Beweislast für das vorsätzliche Handeln des Schädigers hinsichtlich der Schutzgesetzverletzung.[2099][2100]

[2089] Vgl. juris-PK/Matusche-Beckmann, § 831 Rn 85 m.w.N.; BGH, Urt. v. 13.3.1979 – VI ZR 117/77, BGHZ 74, 9.
[2090] BGH, Beschl. v. 4.3.1957 – GSZ 1/56, BGHZ 24, 21.
[2091] BGH, Urt. v. 30.10.1990 – VI ZR 340/89, VersR 1991, 320.
[2092] Palandt/Sprau, § 831 Rn 8; OLG Hamburg, Urt. v. 27.11.2009 – 14 U 91/09, IBR 2010, 85.
[2093] Vgl. Erman/Wilhelmi, BGB, 16. Aufl. 2020, § 831 Rn 13; BGH, Urt. v. 22.11.1974 – I ZR 32/74, VersR 1975, 447, 449.
[2096] Weitnauer, VersR 1970, 585; Erman/Wilhelmi, § 831 Rn 13.
[2097] BGH, Beschl. v. 4.3.1957 – GSZ 1/56, BGHZ 24, 21.
[2100] Zum Meinungsstreit dazu, ob im Bereich des § 831 BGB der Lehre vom Erfolgsunrecht oder vom Handlungsunrecht der Vorzug zu geben ist, vgl. Staudinger/Bernau, Rn 110 ff., sowie Spindler, in: Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann, GroßkommBGB, Stand 1.2.2020, § 831 Rn 34.

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