Rz. 1013

Innerorts können an Radwegen Warnungen und gegebenenfalls besondere Beleuchtungseinrichtungen für nicht zu erwartende Hindernisse – wie beispielsweise Abschrankungen – erforderlich sein.[3077] Auf einem gemeinsamen Rad- und Fußweg obliegt es zunächst dem Radfahrer, sich mit angepasster Fahrweise auf den sich ihm bietenden Fahrweg einzustellen. Sind im seitlichen Bereich des Radweges Bäume, muss der Radfahrer damit rechnen, dass der Fahrbahnbelag im Randbereich wurzelbedingt wellig sein kann.[3078] Auch dem Radwegebenutzer obliegt die Einhaltung des Gebotes des Fahrens auf Sicht; der Radfahrer ist auch gehalten, die Besonderheiten seines Verkehrsmittels (wie beispielsweise Einspurigkeit, geringere Fahrstabilität, häufig eingeschränkte Beleuchtungseinrichtungen) durch erhöhte Sorgfalt zu kompensieren. Jedenfalls innerörtlich hat der sicherungspflichtige Träger der Straßenbaulast aber vor überraschenden, nicht wegespezifischen Gefahren zu schützen. Mit typischen Niveauunterschieden, die beispielsweise durch einen Bordstein verursacht werden, muss der Radfahrer dagegen in Übergangsbereichen rechnen und sich auf sie einstellen. Spezifische Gefahren der Dunkelheit hat er, ähnlich wie ein Fußgänger, durch erhöhte Eigensorgfalt auszugleichen.

[3077] OLG Hamm NZV 2009, 450.
[3078] OLG Hamm BADK-Information 2013, S. 114.

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