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Der Kinobetreiber hat dafür zu sorgen, dass Besucher, die nach dem Beginn der Vorstellung in den verdunkelten Vorführraum eingelassen werden, gefahrlos ihre Plätze erreichen können.[1027] Der Betreiber eines Kinos muss die Funktionsfähigkeit der Sicherungsbeleuchtung eines Notausgangs regelmäßig überprüfen, wobei tägliche Kontrollen im Allgemeinen ausreichend sind.[1028]

[1027] OLG Nürnberg, Urt. v. 8.5.1958 – 2 U 191/57, VersR 1958, 633.

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