Entscheidungsstichwort (Thema)

Verkehrssicherungspflicht: Kontrolle der Kinobeleuchtung

 

Verfahrensgang

LG Coburg (Beschluss vom 19.04.2004; Aktenzeichen 14 O 82/04)

 

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ihr Rechtsmittel der Berufung gegen das Endurteil des LG Coburg vom 19.4.2004 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin Schadensersatz, Schmerzensgeld und Feststellung wegen Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht. Am 19.3.2001 stürzte die Klägerin im ehemaligen Kino "Casino" in der ... in ... in Höhe der hinteren Sitzreihen über eine schmale Stufe. Die Stufe war mit Beleuchtungskörpern ausgestattet, die auch im Filmbetrieb die Stufe ausreichend beleuchteten. Die Klägerin, die in der drittletzten Kinoreihe gesessen hatte, wollte während der Vorführung den Filmsaal zum Besuch der Toilette verlassen und stürzte über die parallel zum Gang verlaufende Stufe. Sie zog sich einen Fersenbeinbruch links zu.

Die Klägerin hat behauptet, im Zeitpunkt ihres Sturzes sei die in Höhe der letzten drei Sitzreihen ausgebildete 2 bis 8 cm hohe Stufe nicht beleuchtet gewesen. Sie meint, die Beklagten hätten daher ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt.

Das LG Coburg hat nach Beweiserhebung die Klage abgewiesen, weil den Beklagten eine schuldhafte Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflicht nicht vorgeworfen werden könne, weil nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon auszugehen sei, dass die Betreiber des Kinos täglich die Stufenbeleuchtung mindestens einmal überprüft hätten. Selbst unterstellt, die Beleuchtung habe am streitgegenständlichen Schadenstag nicht funktioniert, sei die festgestellte tägliche Kontrolle als ausreichend anzusehen, weil die Beklagten zu häufigeren Kontrollen oder einer Kontrolle unmittelbar vor jeder Vorführung nicht verpflichtet gewesen seien.

Wegen des weiter gehenden Sachverhalts und der Begründung der landgerichtlichen Entscheidung wird auf das Ersturteil vom 19.4.2004 (Bl. 118 ff. d.A.) verwiesen.

Hiergegen richtet sich die im Entwurf vorgelegte Berufung der Klägerin, die diese von der Gewährung von Prozesskostenhilfe für die zweite Instanz abhängig gemacht hat. Die Klägerin greift darin die Beweiswürdigung des LG Coburg an und verfolgt die von ihr bereits in erster Instanz geäußerte Rechtsmeinung weiter, eine tägliche Kontrolle der Sicherheitsbeleuchtung sei nicht ausreichend.

Wegen der weiteren Einzelheiten sowie wegen der Erwiderung der Beklagten im Schriftsatz vom 11.6.2004 wird auf Bl. 150 ff. sowie auf Bl. 169 ff. d.A. Bezug genommen.

II. Der Klägerin kann Prozesskostenhilfe für ihre Berufung nicht bewilligt werden. Dafür fehlt es an der Erfolgsaussicht des Rechtsmittels (§ 114 ZPO).

Die Entscheidung des LG Coburg ist unter Zugrundelegung des Berufungsvorbringens der Klägerin weder im tatsächlichen noch im rechtlichen Bereich zu beanstanden. Der Senat nimmt daher zur Begründung seiner Entscheidung zunächst vollinhaltlich auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug. Das LG Coburg hat seine tatsächlichen Feststellungen auf der Grundlage des Parteivorbringens und nach dem Ergebnis einer verfahrensfehlerfrei durchgeführten Beweisaufnahme korrekt getroffen. Zweifel an der Richtigkeit der vom LG getroffenen und seiner Entscheidung zugrunde gelegten Feststellungen bestehen daher nicht. Die auf dieser Tatsachengrundlage erfolgte rechtliche Würdigung durch das LG ist zutreffend. Auch insoweit gibt das Berufungsvorbringen keinen Anlass, Ergebnis und Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung in Frage zu stellen.

Das LG Coburg hat die Beweislast für die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht und den dadurch kausal verursachten Schaden zu Recht der Klägerin aufgebürdet.

Die Angriffe auf die Beweiswürdigung des LG Coburg in Bezug auf die Glaubhaftigkeit und Glaubwürdigkeit der vernommenen Zeugen geht ebenso ins Leere wie auf die aus den Aussagen der vernommenen Zeugen ermittelten und der Entscheidung zugrunde gelegten Tatsachen. Das LG Coburg hat seine Beweiswürdigung ausführlich und widerspruchsfrei begründet. Der Senat hat auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens der Klägerin keinen Anlass gesehen, die Glaubwürdigkeitsbeurteilung des LG Coburg ernsthaft anzuzweifeln.

Grundsätzlich verweist der Senat darauf, dass nach § 513 Abs. 1 ZPO n.F. die Berufung lediglich darauf gestützt werden kann, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht oder die zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Damit sind Angriffe auf die Beweiswürdigung im engeren Sinne nur noch dann geeignet, die Berufung zu begründen, wenn dem Ausgangsgericht bei der Beweiserhebung Verfahrensfehler unterlaufen sind oder die Korrektur der Tatsachengrundlage geboten ist. Diese Berufungsgründe liegen im vorliegenden Fall ersichtlich nicht vor. Ernsthafte Widersprüche der Angaben des Beklagten zu 3) in der mündlichen Verhandlung vor dem AG Coburg und der Beweisaufnahme vor dem LG Coburg sieht der Senat nicht. Dass nach Ausweitung der...

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