Rz. 427

Zu unterscheiden sind separate Nichtschwimmer-, Schwimmer-, Sprung- und Mehrzweckbecken. Ein Mehrzweckbecken ist ein einzelnes Becken, dessen Nichtschwimmerbereich eine geringe Wassertiefe aufweist, der Beckenboden nach wenigen Metern im Übergang zum Schwimmerbereich schräg abfällt bis zu einer Tiefe von mehreren Metern. Der Nichtschwimmerbereich muss gegen den tieferen Schwimmerbereich mit einem deutlich sichtbaren Seil abgegrenzt werden. Ein solches Abgrenzungsseil erfüllt – vor allem für Kinder – seine Warnfunktion nicht, wenn es 1,5 m über dem Wasserspiegel verläuft.[1236] Ein außerhalb des Beckens angebrachtes Schild "Schwimmer/Nichtschwimmer" ist als Abgrenzung völlig unzureichend.[1237] Der Betreiber eines Wellenschwimmbads hat den Nichtschwimmer- und Schwimmerteil auch dann mit einem deutlich sichtbaren Begrenzungsseil abzugrenzen, wenn das Becken stufenlos über seine gesamte Länge abfällt. Während des Wellenbetriebs ist das Begrenzungsseil zu entfernen.[1238]

 

Rz. 428

Die Wassertiefe darf im Nichtwimmerbecken nicht mehr als 1,35 m betragen. Die Wassertiefen müssen am Beckenrand deutlich sichtbar angegeben sein. Vor der bei Sprüngen in das Nichtschwimmerbecken drohenden Verletzungsgefahr muss deutlich gewarnt werden. Der Verkehrssicherungspflichtige muss die für Beckensprünge zu flachen Beckenbereiche kennzeichnen und vom Beckenrand aus deutlich sichtbare Verbotsschilder anbringen, die auf die geringe Wassertiefe hinweisen. Ferner muss gewährleistet sein, dass die Aufsichtsperson gegen Beckenspringer einschreitet.[1239] Erfahrungsgemäß lässt es sich auch durch noch so deutliche Warnungen nicht verhindern, dass Kinder und Jugendliche vom Beckenrand ins Wasser springen. Eine Seilabsperrung mit Flatterfähnchen am Beckenrand des Nichtschwimmerteils ist nicht erforderlich, da auch diese Maßnahme letztlich das Springen von dort aus nicht verhindern kann.[1240] Der Betreiber eines Mineralthermalbads verstößt gegen seine Verkehrssicherungspflicht, wenn er nahe des Beckenrands eine beleuchtete Mauer im Schwimmbecken, die nicht über die Wasserfläche hinausreicht, errichtet und keine Vorkehrungen dagegen trifft, dass jemand vom Beckenrand gegen die Mauer springt.[1241]

[1239] BGH, Urt. v. 29.1.1980 – VI ZR 11/79, NJW 1980, 1159 (1160).
[1240] BGH, Urt. v. 29.1.1980 – VI ZR 11/79, NJW 1980, 1159 (1160).

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