Rz. 1197

Vor jeder Abwägung müssen die abzuwägenden Tatsachen festgestellt werden, und zwar sowohl belastende als auch entlastende Umstände. Dabei ist von dem allgemeinen Grundsatz auszugehen, dass die Beweislast für bestimmte Tatsachen derjenige trägt, der sich auf sie beruft. Bei den haftungsbegründenden wie den haftungsausfüllenden Tatsachen können jeweils nur unstreitige, zugestandene und erwiesene Tatsachen berücksichtigt werden.[3430]

 

Rz. 1198

Wird ein Verschulden nur vermutet, ist dieses bei der Abwägung der Verursacherbeiträge nicht zu berücksichtigen, da jeder Anhaltspunkt für das Maß dieses Verschuldens fehlt, das von der leichtesten Fahrlässigkeit bis zur gröbsten Sorgfaltspflichtverletzung reichen kann[3431] Bei der Feststellung des Haftungsgrundes sind vermutete Tatsachen – wie das vermutete Verschulden des Fahrers nach § 18 Abs. 1 StVG – aber relevant.[3432]

[3430] Vgl. BGH, Urt. v. 20.3.2012 – VI ZR 3/11, Rn 12, juris = NJW 2012, 2425; BGH, Urt. v. 13.2.1996 – VI ZR 126/95, Rn 11, juris = NJW 1996, 1405.
[3431] Vgl. BGH, Urt. v. 20.3.2012 – VI ZR 3/11, Rn 12, juris, = NJW 2012, 2425.
[3432] Vgl. BGH, Urt. v. 20.3.2012 – VI ZR 3/11, Rn 13, juris, = NJW 2012, 2425.

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