Rz. 290

Grundsätzlich kann die Haftung, die sich aus der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht ergibt, durch eine vertragliche Vereinbarung beschränkt oder ausgeschlossen werden. Geschieht dies durch Allgemeine Geschäftsbedingungen, sind insbesondere die sich aus der Inhaltskontrolle gemäß § 309 Nr. 7 BGB und aus § 307 BGB ergebenden Grenzen sowie für die Auslegung die Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGB zu beachten. So befreit ein Schild "Betreten auf eigene Gefahr" den Betreiber einer Freizeiteinrichtung nicht von der Haftung für die Verletzung grundlegender Verkehrssicherungspflichten.[672] Der Schwimmbadbetreiber kann seine Haftung auch nicht wirksam auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit begrenzen.[673] Das gilt ebenfalls für den Betreiber eines Selbstbedienungsgroßmarkts, der in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen regelt, dass das Betreten des Großmarkts "auf eigene Gefahr" erfolgt.[674]

 

Rz. 291

Geeignete Warn- und Hinweisschilder können die Haftung verringern und unter Umständen sogar ausschließen (vgl. Rdn 320). Warnschilder dienen wie Markierungen aber grundsätzlich nur dem Zweck, auf eine trotz Einhaltung der einschlägigen Vorschriften verbleibende Gefahr aufmerksam zu machen. Das Aufstellen solcher Schilder ist insbesondere dann angebracht, wenn mit dem Auftreten der Gefahr nicht ohne Weiteres zu rechnen ist. Aus dem Vorhandensein eines solchen Schilds ist aber grundsätzlich nicht zu entnehmen, dass keine Sicherheitsvorkehrungen ergriffen sind.[675] Der Hinweis "Betreten auf eigene Gefahr" schließt im Allgemeinen nur die Haftung für ohne weiteres erkennbare Gefahren aus. Beim Betreten des Waldes auf eigene Gefahr besteht keine Verkehrssicherungspflicht des Waldbesitzers für waldtypische Gefahren.[676] Ein Verkehrssicherungspflichtiger, der ein Schild "kein Winterdienst" aufstellt, entgeht dadurch seiner Verkehrssicherungspflicht jedenfalls nicht in vollem Umfang. Regelmäßig kann er hierdurch lediglich einen Mitverschuldenseinwand (§ 254 Abs. 1 BGB) begründen oder dessen Durchsetzung erleichtern (vgl. § 20 Rdn 41 ff.). Erschöpft sich jedoch die Verkehrssicherungspflicht in einer Warnung vor einer bestimmten Gefahr, genügt ein Warnschild.[677]

 

Rz. 292

Ein Verbot, eine Anlage zu nutzen, wie es beispielsweise durch ein Schild "Betreten verboten" zum Ausdruck kommt, kann dazu führen, dass bereits kein Verkehr eröffnet wird, so dass keine Verkehrssicherungspflichten begründet werden. Grundsätzlich besteht die Verkehrssicherungspflicht nicht gegenüber Personen, die sich unbefugt verhalten oder unbefugt in den Gefahrenbereich eindringen.[678] Dies gilt ­jedoch nicht bei naheliegender bestimmungswidriger Nutzung, insbesondere gegenüber Kindern (Rdn 274). Eine Sperrung für einen bestimmten Personenkreis entbindet den Betreiber nicht von der Haftung, wenn er mit der Nichtbeachtung hätte rechnen müssen und der eingetretene Schaden aus einer unterbliebenen Sicherungsmaßnahme resultiert, die auch zugunsten der befugten Benutzer hätte getroffen werden müssen.[679]

[672] Vgl. BGH, Urt. v. 16.2.1982 – VI ZR 149/80, NJW 1982, 1144 f.
[674] Vgl. BGH, Urt. v. 11.3.1986 – VI ZR 22/85, NJW 1986, 2757 (2758); siehe auch § 20 Rdn 22 ff.
[675] Vgl. BGH, Urt. v. 14.1.2020 – X ZR 110/18, juris Rn 26.
[677] Vgl. OLG Stuttgart, Urt. v. 13.10.1971 – 4 U 77/71, VersR 1973, 356 – "Vorsicht Dachlawinen".
[678] BGH, Urt. v. 27.1.1987 – VI ZR 114/86, NJW 1987, 2671, 2672; vgl. Rdn 273; Förster, JA 2017, 721, 725.

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