Rz. 936

Haftungsbeschränkende Bestimmungen gegenüber Ausländern haben mit zunehmender internationaler und auch rechtlicher Verflechtung an praktischer Bedeutung verloren.[2904] Im Geltungsbereich des RBHaftG und des PBHaftG war die Staatshaftung jeweils ausgeschlossen, soweit nicht Gegenseitigkeit mit dem Staat, dem der Ausländer oder die ausländische juristische Person angehörte, verbürgt war.[2905] Durch Gesetz vom 28.7.1993 ist für den Bund § 7 RBHaftG in der Weise abgeändert worden, dass es im Verordnungswege einer ausdrücklichen Regelung für den Haftungsausschluss bedarf, wovon kein Gebrauch gemacht worden ist. Gegenüber Angehörigen von Mitgliedstaaten der Europäischen Union greift Art. 34 S. 1 GG ein. Für Ausländer mit Wohnsitz oder ständigem Aufenthalt in Deutschland bleibt es ebenfalls bei der Staatshaftung.

 

Rz. 937

Im Geltungsbereich des StHG ist nach § 10 StHG die Staatshaftung gegenüber Ausländern vorgesehen, gleich ob sie im Geltungsbereich des Gesetzes einen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt haben.

[2904] Vgl. hierzu Dörr, in: BeckOGK, § 839 BGB Rn 723 ff.
[2905] Vgl. noch BGH VersR 1980, 628.

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