Rz. 1030

Für öffentlich gewidmete Verkehrswege trägt die für die Verkehrssicherung zuständige Körperschaft die Winterdienstpflicht. Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben kann sie sich privater Unternehmer bedienen. Privatwege sind von den Eigentümern zu räumen und zu streuen, soweit sie für den Verkehr eröffnet sind. Anliegern kann die Räum- und Streupflicht durch gemeindliche Satzung übertragen sein. Wird diese delegierte Pflicht verletzt, haftet der Anlieger nach den allgemeinen deliktischen Grundsätzen gemäß § 823 Abs. 1 BGB.

 

Rz. 1031

Sicherungspflichtig ist bei Gemeindestraßen die Gemeinde, bei Kreisstraßen der Kreis und bei Landstraßen und Bundesstraßen das Land.[3120] Zu den Bundesfernstraßen ist anzumerken, dass die Auftragsverwaltung gemäß Art. 143e GG spätestens am 1.1.2021 endet (vgl. dazu auch Rdn 982). Die Verkehrssicherungspflicht für die Bundesstraßen wird spätestens dann wohl nicht mehr bei den Ländern liegen.

[3120] BGH VersR 1983, 639; BGHZ 16, 95; OLG Nürnberg DAR 1986, 59.

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