Rz. 1015

Der sicherungspflichtige Straßenbaulastträger hat alle besonders überraschenden Gefahren zu vermeiden, den hochrangigen Rechtsgüterschutz gemäß § 823 Abs. 1 BGB in Rechnung zu stellen und die gesamten zur Straße gehörenden Anlagen dabei einzubeziehen, also den Straßengrund, den Unterbau, die Straßendecke, Brücken,[3083] Tunnel, Durchlässe, Dämme, Gräben, Entwässerungsanlagen, Böschungen und Stützmauern. Er hat für genügend Luftraum über dem Straßenkörper zu sorgen[3084] und das Zubehör der Straße, insbesondere Verkehrseinrichtungen[3085] und die Bepflanzung in einem Zustand zu halten, dass von ihnen Gefahren soweit zumutbar nicht ausgehen.

[3084] OLG Karlsruhe NVwZ-RR 1992, 340.

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