Rz. 126

Der Kläger nahm die Beklagten auf restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall in Anspruch. Die volle Haftung der Beklagten für den Unfallschaden stand dem Grunde nach außer Streit.

 

Rz. 127

In einem vom Kläger vorprozessual eingeholten Gutachten ermittelte ein Sachverständiger für das verunfallte Fahrzeug einen Brutto-Wiederbeschaffungswert von 22.350 EUR und einen Restwert von 8.000 EUR. Der Kläger veräußerte das Unfallfahrzeug und erwarb ein Ersatzfahrzeug für 14.500 EUR inklusive 19 % Umsatzsteuer. Gegenüber der Beklagten zu 1 rechnete er den Wiederbeschaffungsaufwand auf Gutachtenbasis ab, wobei er vom Brutto-Wiederbeschaffungswert als Restwert (von ihm tatsächlich beim Verkauf erzielte) 8.200 EUR statt 8.000 EUR in Abzug brachte, mithin 14.150 EUR verlangte. Die Beklagte zu 1 zahlte auf den Wiederbeschaffungsaufwand 12.896,63 EUR. Mit der Klage hat der Kläger den Differenzbetrag von 1.253,37 EUR (zuzüglich Zinsen und restlicher vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten) geltend gemacht. Er war der Auffassung, es sei von dem im Gutachten ausgewiesenen Brutto-Wiederbeschaffungswert auszugehen, da er ein Ersatzfahrzeug erworben habe, so dass Umsatzsteuer tatsächlich angefallen sei. Demgegenüber meinten die Beklagten, von dem Brutto-Wiederbeschaffungswert sei der Regelsatz der Umsatzsteuer von 19 % abzuziehen. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Beklagten ihren Klageabweisungsantrag weiter.

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